Solche Fehler könnten nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssten objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiere, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruhe. Es müsse sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (E. 2.2.2.). Bezugnehmend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin führte die Vorinstanz aus, diese blieben «weitgehend unsubstantiiert». Sie habe «nicht ausgeführt, dass der Gesuchsgegner besonders krasse Fehler begangen habe».