Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 macht sie geltend, dass auch der Entscheid im Verfahren VZ.2021.4 in Gutheissung ihrer Berufung vom Obergericht aufgehoben worden sei (S. 2). Der obergerichtliche Entscheid bestätige die Vorbefassung bzw. Befangenheit des Gesuchsgegners. Zudem habe das Obergericht gerügt, dass der Gesuchsgegner die Verhandlungsmaxime verletzt habe. Bereits dies allein spreche für eine unzulässige Bevorzugung der Klägerschaft, was den Eindruck der Befangenheit verstärke.