2.3. 2.3.1. In ihrem Ausstandsgesuch bringt die Beschwerdeführerin überdies vor, der Gesuchsgegner habe in den Verfahren VZ.2015.93 und VZ.2021.4 zu ihren Ungunsten entschieden, wobei zumindest einer dieser Entscheide «falsch» gewesen sei (Ausstandsgesuch, S. 6). Der Entscheid im Verfahren VZ.2015.93 sei vom Obergericht in Gutheissung ihrer Berufung aufgehoben worden. Gegen den Entscheid im Verfahren VZ.2021.4 habe sie am 19. Mai 2023 ebenfalls Berufung eingereicht (Ausstandsgesuch, S. 5). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 macht sie geltend, dass auch der Entscheid im Verfahren VZ.2021.4 in Gutheissung ihrer Berufung vom Obergericht aufgehoben worden sei (S. 2).