Die Bezugnahme auf die Verfügung des Gesuchsgegners vom 12. Mai 2023, mit welcher dieser den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin ablehnte (S. 3), ist unbehilflich, war ihr der von ihr behauptete Ausstandsgrund der Vorbefassung doch bereits vorher bekannt. Gemäss Rechtsprechung steht die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit unter Umständen nicht entgegen (vgl. etwa BGE 1B_209/2022 E. 2.1). Ein offensichtlicher Anschein der Befangenheit liegt in casu nicht vor. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf eine Prüfung, ob in inhaltlicher Hinsicht tatsächlich eine Vorbefassung vorliegt, verzichtet.