2.2.5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Gesuchsgegner bereits in den Verfahren VZ.2015.93 und VZ.2021.4 zumindest teilweise mit identischen Fragen wie im Verfahren VZ.2021.45 befasst war. Es stellt sich deshalb die Frage, wann sie Kenntnis vom von ihr behaupteten Umstand erlangen konnte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist das Verfahren VZ.2021.45 bereits seit dem 23. Juni 2021 rechtshängig. Zudem war der Beschwerdeführerin bereits zu einem frühen Zeitpunkt bekannt, dass der Gesuchsgegner mit dem fraglichen Verfahren befasst ist und was Gegenstand dieses Verfahrens bildet.