, Zürich/Genf 2025, Art. 49 Rz. 6). Die zulässige Frist ist dabei mit Bezug auf den weiteren Verfahrensgang zu beurteilen (WULLSCHLEGER, a.a.O., Art. 49 Rz. 9). Kürzere Fristen sind angebracht, sofern weitere entscheidwesentliche Verfahrensschritte unter Mitwirkung des abgelehnten Gerichtsmitglieds anstehen (WULLSCHLEGER, a.a.O., Art. 49 Rz. 9). In casu wird die Vorbefassung des Gesuchsgegners gerügt. Vorbefassung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die gleiche Gerichtsperson in unterschiedlichen Verfahren oder im Rahmen verschiedener, funktionell eigenständiger Abschnitte eines Verfahrens in gleicher Sache mitwirkt (BGE 126 I 68 E. 4a).