49 Abs. 1 ZPO subsumiert werden. Ein allfälliger Anspruch der Beklagten sei daher verwirkt. Somit erübrige sich die Prüfung, ob in inhaltlicher Hinsicht tatsächlich eine Vorbefassung bestehe (E. 2.1.3.). 2.2.3. In ihrem Rechtsmittel an das Justizgericht lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, dass das Ausstandsbegehren «sehr wohl unverzüglich mit Eingabe vom 24. Mai 2023, nämlich innerhalb von acht Tagen als Reaktion auf die -7-