Dort führte sie aus, dass es im Verfahren VZ.2021.45 nicht nur um die nachbarschaftsrechtlichen Bestimmungen des EG ZGB, sondern vor allem um die Auslegung und Anwendbarkeit des Dienstbarkeitsvertrags von 1978 gehe. Zur Diskussion stehe auch die Frage eines übermässigen, störenden Lichtentzugs bzw. einer verwehrten Aussicht. Diese Themen seien auch Gegenstand des Verfahrens VZ.2020.04 (recte: VZ.2021.04). Mit dem Entscheid in demselben Verfahren habe sich der Präsident festgelegt und es sei daher naheliegend, dass er von seinen Ansichten zu den genannten Fragen auch im Verfahren VZ.2021.45 nicht abweichen werde.