2.2. 2.2.1. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ausstandsgesuch zunächst damit, der Gesuchsgegner sei vorbefasst, da er bereits in den Gerichtsverfahren VZ.2015.93 und VZ.2021.4 zwischen den nämlichen Prozessparteien mitgewirkt habe (Ausstandsgesuch, S. 3 ff.). In der Eingabe vom 28. August 2023 verweist sie auf ihr Plädoyer im "Berichtigten Protokoll" vom 1. Juni 2023 (S. 18 f.). Dort führte sie aus, dass es im Verfahren VZ.2021.45 nicht nur um die nachbarschaftsrechtlichen Bestimmungen des EG ZGB, sondern vor allem um die Auslegung und Anwendbarkeit des Dienstbarkeitsvertrags von 1978 gehe.