4.5. Mit Verfügung vom 19. März 2024 ordnete der Präsident des Justizgerichts an, dass das unwidersprochen gebliebene Gesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2024 um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens 5D_213/2023 ohne Präjudizierung eines künftigen Entscheids des Justizgerichts gutgeheissen wird. Die Beschwerdeführerin wurde zudem verpflichtet, das Justizgericht über den Abschluss des erwähnten bundesgerichtlichen Verfahrens zu informieren.