Sodann wies er darauf hin, dass gegen das obergerichtliche Urteil vom 23. September 2023 im Verfahren ZVE.2023.15 (bezirksgerichtliches Verfahren VZ.2021.4) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben wurde. Im Übrigen überliess er es der freien Entscheidung des Justizgerichts, «inwieweit die in der Beschwerdeschrift vom 24. November 2023 wiederholt vorgebrachten Versuche, erneut irgendwelche Anschuldigungen gegen den Unterzeichneten vorzubringen, gar gegen die prozessualen Anstandsregeln verstossen und/oder zu disziplinarrechtlichen Schritten gegen den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führen müssen».