Gerichtspräsident C._____ verzichtete mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 unter Verweis auf den Entscheid des Obergerichts vom 30. Oktober 2023 auf Ausführungen. Sodann wies er darauf hin, dass gegen das obergerichtliche Urteil vom 23. September 2023 im Verfahren ZVE.2023.15 (bezirksgerichtliches Verfahren VZ.2021.4) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben wurde.