3. 3.1. Am 28. August 2023 erstattete A._____, Beklagte im Verfahren VZ.2021.45 bzw. Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, eine Eingabe an das Obergericht, welcher sich der verlangte Ausstand entnehmen liess. Infolgedessen eröffnete das Obergericht ein Ausstandsverfahren. 3.2. Das Obergericht fällte mit Urteil vom 30. Oktober 2023 folgenden Entscheid: «1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. -3- 2. Die Entscheidgebühr für das Ausstandsverfahren von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.