2.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts V.____ verfügte am 31. Mai 2023 unter anderem: «1. Der von der Beklagten behauptete Ausstandsgrund wird bestritten. Die Überweisung des Gesuchs an das Obergericht erfolgt nach erfolgter Hauptverhandlung vom 1. Juni 2023. [2. und 3.]» 2.4. Mit Verfügung vom 11. August 2023 sistierte der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts V.____ das Verfahren VZ.2021.45 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausstandsverfahrens vor dem Obergericht. Eine formelle Überweisung des Ausstandsverfahrens an das Obergericht durch das Bezirksgericht V._____ fand indessen nicht statt.