{"Signatur": "AG_JG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-11-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_JG_001_JG-2023-04_2025-11-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13063", "Checksum": "3f4278158ddb3f898ff2993d75d3ab95"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "02:37:14", "Num": ["JG/2023/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizgericht 06.11.2025 JG/2023/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizgericht 06.11.2025 JG/2023/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizgericht 06.11.2025 JG/2023/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizgericht "}], "ScrapyJob": "446973/34/2678", "Zeit UTC": "27.06.2026 02:37:14", "Checksum": "c94d478d9b67925d035f38edf0b5de1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Justizgericht 06.11.2025 JG/2023/04\n\nder Befangenheit erweckt». Diese «Serie von Fehlern und Fehlentscheiden des\nGesuchsgegners» würden sich «ausnahmslos stets zugunsten der Gegenpartei»\nauswirken und «nie zu Gunsten der Beschwerdeführerin/Beklagten […]», «was\neben deutlich dagegen spricht, dass es sich um zufällige Fehler des\nGesuchsgegners handelt». Als besonders krass wird erneut die\n«Fehlinterpretation des Gesuchsgegners in seinem Entscheid vom 14. Dezember\n2022 (VZ.2021.4) qualifiziert.\n\n2.4.4.\nEs ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass im Kontext der Abweisung des\nSistierungsantrags von der Beschwerdeführerin keine Ausführungen betreffend\nbesonders krasse Fehler vorgebracht werden, die auf Befangenheit hindeuten\nwürden.\n\nDer Hinweis auf die fristgerechte Stellung des Ausstandsgesuchs ist sodann nicht\nweiter von Bedeutung, da das Obergericht effektiv auf die Rüge der mangelnden\nUnparteilichkeit eingetreten ist. Wie ausgeführt, bezieht sich die verpasste Frist\nausschliesslich auf den Aspekt der Vorbefassung.\n\nUnbehilflich ist sodann der Hinweis auf die behaupteten «Fehler und\nFehlentscheide» des Gesuchsgegners, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin\nvor allem im Entscheid vom 14. Dezember 2022 zutage treten würden. Wie\nerwähnt, hat das Bundesgericht vielmehr den obergerichtlichen Entscheid, der zu\neinem anderen Ergebnis als jener des Gesuchsgegners gelangte, aufgehoben.\n\n2.5.\n2.5.1.\nSchliesslich bringt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 vor,\nnach Versand der Eingabe vom 5. Juni 2023 hätte der Gesuchsgegner beim\nObergericht nachfragen müssen, weshalb keine Eingangsanzeige erfolgt sei. Das\nVerfahren hätte auch bereits früher sistiert werden müssen. Diese Umstände\nerweckten den Eindruck, dass der Gesuchsgegner das Ausstandsverfahren unter\nden Tisch habe fallen lassen wollen (Eingabe vom 4. Oktober 2023, S. 1 f.).\n\n2.5.2.\nDas Obergericht führt diesbezüglich aus, dass die Akten VZ.2021.45 von der\nVorinstanz dem Obergericht am 16. Juni 2023 zugestellt, von der Kanzlei des\nObergerichts aber dem Verfahren ZVW.2023.15 (VZ.2021.4) zugeordnet worden\nseien, da sich aus der Zustellung kein Hinweis auf ein Ausstandsgesuch ergeben\nhabe. Wohl sei schlicht vergessen worden, das Schreiben vom 5. Juni 2023 den\nAkten VZ.2021.45 beizulegen. Auszuschliessen sei aber auch nicht, dass der\nEingang des Schreibens von der Kanzlei des Obergerichts übersehen wurde. Ein\nbesonders krasser Verfahrensfehler liege so oder anders nicht vor. Dass der\nGesuchsgegner die Akten des Verfahrens VZ.2021.45 dem Obergericht zustellen\nliess, zeige zudem, «dass er das Gesuch ordnungsgemäss von der zuständigen\nInstanz hat beurteilen und nicht wie von der Beklagten behauptet, unter den Tisch\nhat fallen lassen wollen». Für den Gesuchsgegner habe auch keine Veranlassung\nbestanden, eine Eingangsanzeige zu erwarten, da eine solche vom Obergericht\nin aller Regel nicht verschickt werde (E. 2.4.2).\n\n2.5.3.\nDie Beschwerdeführerin stellt sich weiterhin auf den Standpunkt, dass «die\nangebliche Eingabe vom 5. Juni 2023 nie versandt wurde». Das Obergericht habe\ndie «angeblich fehlende Praxis einer Eingangsbestätigung bzw.\nVerfahrensaufnahme mit schriftlichen Benachrichtigungen selbst widerlegt», habe\n- 12 -\n\nes doch auf das Ausstandsgesuch «sofort mit einem Vorschussbegehren\nreagiert» (S. 6).\n\n2.5.4.\nDer Ablauf der Geschehnisse deutet nicht darauf hin, dass der Gesuchsgegner\ndas Ausstandsverfahren dem Obergericht vorenthalten wollte. Dagegen spricht\nder Umstand, dass er die massgeblichen Akten dem Obergericht unverzüglich\nzustellte. Aus der Tatsache, dass privaten Beschwerdeführenden\nKostenvorschussbegehren zugesandt werden, kann im Übrigen – anders als von\nder Beschwerdeführerin vorgebracht – nicht geschlossen werden, dass auch\neinem unterinstanzlichen Gericht, das ein Ausstandsbegehren weiterleitet, eine\nexplizite Eingangsanzeige zugestellt werden muss. Aufgrund der Mehrzahl von\nRechtsmitteln betreffend dieselben Parteien ist es auch nachvollziehbar, dass\neine falsche Zuordnung stattgefunden hat. Hinweise auf einen besonders\nstossenden Verfahrensfehler des Gesuchsgegners lassen sich daraus jedenfalls\nnicht entnehmen.\n\n2.6.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbefassung des Gesuchsgegners\nzu spät gerügt wurde. Weitere Gründe, die einen Ausstand rechtfertigen würden,\nsind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine wiederholten Irrtümer vor, die\neine schwere Verletzung der Richterpflichten des Gesuchsgegners darstellen\nwürden. Von einem objektiv begründeten Verdacht, dass sich der Gesuchsgegner\nbereits festgelegt hat und das Verfahren demnach nicht mehr als offen erscheint,\nkann daher nicht die Rede sein. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.\n\nDas Vorgehen des Gerichts ist im vorliegenden Fall somit nicht zu beanstanden.\nIn Konstellationen mit mehreren Verfahren zwischen den gleichen Prozessparteien sollten die Gerichte allerdings stets prüfen, ob eine Zuteilung der\neinzelnen Verfahren an verschiedene Richterinnen oder Richter unter den\nkonkreten Umständen angezeigt ist. Eine Zuteilung solcher Verfahren an\nverschiedene Richterinnen oder Richter könnte namentlich die Akzeptanz der\nUrteile bei den Betroffenen erhöhen.\n\n3.\n3.1.\nNach den obigen Erwägungen erweist sich der angefochtene Entscheid vom\n30. Oktober 2023 als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.\n\n3.2.\nBei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig.\nEs erscheint angemessen, ihr eine Entscheidgebühr von Fr. 500.- aufzuerlegen\n(vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 8 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom\n24. November 1987, VKD, SAR 221.150). Eine Parteientschädigung ist nicht\nauszurichten.\n\nDas Justizgericht erkennt:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n- 13 -\n\n2.\nDie Kosten des Verfahrens vor dem Justizgericht von Fr. 500.- werden der\nBeschwerdeführerin auferlegt.\n\n"}