{"Signatur": "AG_JG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-11-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_JG_001_JG-2023-04_2025-11-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13063", "Checksum": "3f4278158ddb3f898ff2993d75d3ab95"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "02:37:14", "Num": ["JG/2023/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizgericht 06.11.2025 JG/2023/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizgericht 06.11.2025 JG/2023/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizgericht 06.11.2025 JG/2023/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizgericht "}], "ScrapyJob": "446973/34/2678", "Zeit UTC": "27.06.2026 02:37:14", "Checksum": "c94d478d9b67925d035f38edf0b5de1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Justizgericht 06.11.2025 JG/2023/04\n\nAnders als das Obergericht des Kantons Aargau gelangte das Bundesgericht\ndabei zum Schluss, dass die Errichtung eines Überbaurechts für die Terrasse\neines Terrassenhauses, die gleichzeitig als Dach des unterliegenden, auf dem\nNachbargrundstück gelegenen Gebäude fungiert, nicht unzulässig sei (E. 4.5). Als\n«haltlos und damit willkürlich» qualifiziert wurde sodann die Auslegung des\nDienstbarkeitsvertrags durch das Obergericht, wonach die Parteien zwischen\neinem Überbaurecht und einem Terrassenbenützungsrecht unterscheiden»\n(E. 4.7.6). Als willkürlich erachtet wurde schliesslich auch, dass das Obergericht\ndie erstinstanzliche Feststellung, dass Sichtschutz zu gewährleisten sei, nicht\ngeprüft hatte (E. 6.5.7).\n\nDer Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nimmt in seiner Eingabe vom\n10. Dezember 2024 auf die bundesgerichtlichen Erwägungen Bezug. Zwar habe\n«das Bundesgericht damit auf den ersten Blick einen ähnlichen Entscheid wie\nGerichtspräsident C._____ des Bezirksgerichts V.____ als erste Instanz gefällt»;\nes sei «jedoch darauf hinzuweisen, dass die Begründung ganz anders\nausgefallen» sei (S. 1). So werde insbesondere «die von Gerichtspräsident\nC._____ festgehaltene Massgeblichkeit des Grundbucheintrags (\"unbeschränktes\nÜberbaurecht\") durch das Bundesgericht ausdrücklich verneint» (S. 1 f.). Er weist\nferner darauf hin, dass der Umstand, dass «der Entscheid im Ergebnis zugunsten\nder Beschwerdeführer ausfällt (wie auch der erstinstanzliche Entscheid von\nGerichtspräsident C._____) […] somit nicht darauf zurückzuführen [sei], dass das\nBundesgericht die Auffassungen von Gerichtspräsident C._____ teilt und […]\ndamit den Eindruck der Befangenheit von Gerichtspräsident C._____ nicht zu\nwiderlegen» vermöge (S. 2).\n\n2.3.5.\nDa keine Garantie für fehlerfreies richterliches Handeln besteht (BGE\n1C_205/2009, E. 2.4), sind Fehler in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu\nbeheben und vermögen für sich keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit\nzu begründen. Rechtsverstösse können hingegen einen Ausstand gebieten, wenn\nsie geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit zu wecken. Dies ist etwa dann\n- 10 -\n\nder Fall, wenn sich besonders krasse und wiederholte Irrtümer einseitig zulasten\neiner Prozesspartei auswirken (BGE 143 V 69 E. 3.2; 138 IV 142 E. 3.2; GEROLD\nSTEINMANN/BENJAMIN SCHINDLER/DAMIAN WYSS, in: Bernhard Ehrenzeller et al.\n[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl.,\nZürich/St. Gallen und Zürich/Genf, Art. 30 Rz. 31).\n\nZwar ist das Obergericht im Entscheid ZVE.2023.15 zu einem anderen Ergebnis\ngelangt als der Gesuchsgegner im Entscheid VZ.2021.4. Es werden seitens der\nBeschwerdeführerin indes keine Argumente vorgebracht, die beim\nGesuchsgegner auf eine Haltung schliessen lassen, die sich durch fehlende\nDistanz und Neutralität kennzeichnet. Von einem besonders krassen Fehler kann\ndaher nicht die Rede sein. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass das\nBundesgericht zu einem anderen Ergebnis als das Obergericht gelangt ist. Dass\nes dabei nicht in allen Punkten der Argumentation des Gesuchsgegners gefolgt\nist, ist irrelevant. Vielmehr zeigt der bundesgerichtliche Entscheid, dass der\nGesuchsgegner klarerweise nicht krass fehlerhaft entschieden hat.\n\n2.4.\n2.4.1.\nIn ihrem Ausstandsgesuch bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, der\nGesuchsgegner habe im Verfahren VZ.2021.45 mit Verfügung vom 12. Mai 2023\nihr Sistierungsbegehren trotz detaillierter Begründung ihres Antrags mit einem\nSatz abgewiesen (Ausstandsgesuch, S. 6).\n\n2.4.2.\nDas Obergericht führt diesbezüglich aus, die Frage, ob die Abweisung des\nSistierungsantrags zu Unrecht erfolgte und die Begründung unzureichend war, sei\nnicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Selbst wenn die Abweisung zu\nUnrecht und mangelhaft erfolgt wäre, habe die Beschwerdeführerin «nicht\ndargetan, dass der Gesuchsgegner einen besonders krassen Fehler begangen\nhätte, welcher im Übrigen auch nicht ersichtlich ist». Ebenso wenig habe «sie\nwiederholte Irrtümer, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen,\ndargetan» (E. 3.3.2).\n\n2.4.3.\nDie Beschwerdeführerin entgegnet, die «mangelnde Begründung des\nGesuchsgegners in der Verfügung vom 12. Mai 2023 in Verbindung mit der\nTatsache, dass der Entscheid betreffend die Abweisung des Sistierungsantrags\nder Beschwerdeführerin/Beklagten kritiklos der formell begründeten Eingabe der\nKläger vom 4. Mai 2023 folgte, während der begründete Antrag der Beklagten vom\n1. Mai 2023 vom Gesuchsgegner ignoriert wurde», habe «das Fass zum\nÜberlaufen» gebracht, d.h. «den Anschein der Befangenheit» erweckt. Im\nangefochtenen Entscheid des Obergerichts würden «die Wirkungen der\nTatsachen vertauscht d.h. die Frist für das Ausstandsgesuch vom 24. Mai 2023\nwird unberechtigterweise auf den Entscheid vom 14. Dezember 2022 im\nVerfahren VZ.2021.4 bezogen.» Die Frist müsse «auf die Verfügung vom 12. Mai\n2023 (Eingang 16. Mai 2023) bezogen werden, womit das Ausstandsgesuch\nfristgerecht erfolgte» (S. 4). Demzufolge sei «die materielle Unberechtigkeit der\nVerfügung vom 12. Mai 2023 (welche im Ausstandsgesuch substantiiert wurde)\nsehr wohl Gegenstand des Ausstandsverfahrens und darf nicht ignoriert werden».\nAllerdings seien «für die materielle Berechtigung des Ausstandsgesuchs ebenso\ndie substantiierten Begründungen der Fehler des Gesuchsgegners VOR dem\n12. Mai 2023 (z.B. in seinem Entscheid vom 14. Dezember 2022) und NACHHER\n(z.B. im Postlauf vom 5. Juni 2023) Gegenstand des vorliegenden\nAusstandsverfahrens, da es gerade die Serie von Fehlern ist, die den Eindruck\n- 11 -\n\n"}