{"Signatur": "AG_JG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-11-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_JG_001_JG-2023-04_2025-11-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13063", "Checksum": "3f4278158ddb3f898ff2993d75d3ab95"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "02:37:14", "Num": ["JG/2023/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizgericht 06.11.2025 JG/2023/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizgericht 06.11.2025 JG/2023/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizgericht 06.11.2025 JG/2023/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizgericht "}], "ScrapyJob": "446973/34/2678", "Zeit UTC": "27.06.2026 02:37:14", "Checksum": "c94d478d9b67925d035f38edf0b5de1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Justizgericht 06.11.2025 JG/2023/04\n\nAuch hatte sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis davon, was\nGegenstand der Verfahren VZ.2015.93 und VZ.2021.4 war, ergingen die\ndiesbezügliche Entscheide doch bereits am 16. November 2017 bzw. am\n14. Dezember 2022. Die Zustellung des begründeten Entscheids vom\n14. Dezember 2022 erfolgte zwar erst am 18. April 2023, doch war die von ihr\nmonierte Vorbefassung aufgrund partieller Identität der sich in diesen Verfahren\nstellenden Fragen bereits früher bekannt. Am 26. April 2021 reichte sie nämlich\neine Klageantwort ein und am 19. August 2021 erfolgte die Duplik; zudem fand\nam 14. Dezember 2022 ein Augenschein mit Parteibefragung statt.\n\nDas vorliegend zu beurteilende Ausstandsbegehren ist erst am 24. Mai 2023 beim\nBezirksgericht V.____ eingereicht worden. Zu diesem Zeitpunkt waren jedenfalls\nbereits mehrere Monate seit dem Augenschein vergangen, anlässlich dessen die\nBeschwerdeführerin Kenntnis vom Gegenstand des Verfahrens VZ.2021.4\n-8-\n\nnehmen konnte. Berücksichtigt man, dass der Gesuchsgegner das Verfahren\nleitet und daher eine eher kürzere Frist zu setzen ist, kann die Stellung des\nAusstandsgesuchs jedenfalls nicht als unverzüglich erfolgt gelten.\n\nDie Bezugnahme auf die Verfügung des Gesuchsgegners vom 12. Mai 2023, mit\nwelcher dieser den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin ablehnte (S. 3), ist\nunbehilflich, war ihr der von ihr behauptete Ausstandsgrund der Vorbefassung\ndoch bereits vorher bekannt.\n\nGemäss Rechtsprechung steht die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs\nder Ausstandspflicht bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit unter\nUmständen nicht entgegen (vgl. etwa BGE 1B_209/2022 E. 2.1). Ein\noffensichtlicher Anschein der Befangenheit liegt in casu nicht vor.\n\nDie Vorinstanz hat daher zu Recht auf eine Prüfung, ob in inhaltlicher Hinsicht\ntatsächlich eine Vorbefassung vorliegt, verzichtet.\n\n2.3.\n2.3.1.\nIn ihrem Ausstandsgesuch bringt die Beschwerdeführerin überdies vor, der\nGesuchsgegner habe in den Verfahren VZ.2015.93 und VZ.2021.4 zu ihren\nUngunsten entschieden, wobei zumindest einer dieser Entscheide «falsch»\ngewesen sei (Ausstandsgesuch, S. 6). Der Entscheid im Verfahren VZ.2015.93\nsei vom Obergericht in Gutheissung ihrer Berufung aufgehoben worden. Gegen\nden Entscheid im Verfahren VZ.2021.4 habe sie am 19. Mai 2023 ebenfalls\nBerufung eingereicht (Ausstandsgesuch, S. 5). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023\nmacht sie geltend, dass auch der Entscheid im Verfahren VZ.2021.4 in\nGutheissung ihrer Berufung vom Obergericht aufgehoben worden sei (S. 2). Der\nobergerichtliche Entscheid bestätige die Vorbefassung bzw. Befangenheit des\nGesuchsgegners. Zudem habe das Obergericht gerügt, dass der Gesuchsgegner\ndie Verhandlungsmaxime verletzt habe. Bereits dies allein spreche für eine\nunzulässige Bevorzugung der Klägerschaft, was den Eindruck der Befangenheit\nverstärke.\n\n2.3.2.\nDas Obergericht gelangt in seinem Entscheid vom 30. Oktober 2023 zum Schluss,\nder Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter umfasse nicht\nauch die Garantie eines jederzeit fehlerfrei arbeitenden Richters. Verfahrens- oder\nEinschätzungsfehler seien deshalb ebenso wenig Ausdruck einer\nVoreingenommenheit wie ein inhaltlicher falscher Entscheid in der Sache oder\nFehler in der Verhandlungsführung. Solche Fehler könnten nur ausnahmsweise\ndie Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssten objektiv\ngerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern\ngleichzeitig eine Haltung manifestiere, die auf fehlender Distanz und Neutralität\nberuhe. Es müsse sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer\nhandeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (E. 2.2.2.).\nBezugnehmend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin führte die\nVorinstanz aus, diese blieben «weitgehend unsubstantiiert». Sie habe «nicht\nausgeführt, dass der Gesuchsgegner besonders krasse Fehler begangen habe».\nEbenso wenig habe sie «wiederholte Irrtümer, die eine schwere Verletzung der\nRichterpflichten darstellen, dargetan». Bezüglich des Verfahrens VZ.2021.4 zeige\n«zudem der Umstand, dass das Obergericht die Berufung nicht einstimmig,\nsondern mit Mehrheitsentscheid» gutgeheissen habe, «dass es sich beim\nfraglichen Entscheid nicht um einen besonders krassen Fehler des\nGesuchsgegners gehandelt haben» könne. Auch die erwähnte Verletzung der\n-9-\n\nVerhandlungsmaxime stelle «keinen besonders krassen Fehler» dar. Weil\n«frühere inhaltlich falsche Entscheidungen für sich allein nicht den Anschein der\nBefangenheit begründen», sei das Ausstandsgesuch nicht begründet (E. 2.2.3.).\n\n2.3.3.\nDie Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die «schiere Masse der\nNACHWEISLICHEN Fehler des Gesuchsgegners» qualifiziere ihn «als \"meistens\nfehlerhaft\"». Alleine mit Entscheid im Verfahren VZ.2021.4 habe er «in allen sechs\nKlagethemen der Klageschrift vom 20. Januar 2021 falsch entschieden (wobei in\nfünf der sechs Klagethemen das Richtergremium des Obergerichts anschliessend\neinstimmig gegen ihn entschieden hat), während nur in einem Klagethema ein\nMehrheitsentscheid erfolgte (wobei auch dieser Mehrheitsentscheid gegen den\nGesuchsgegner spricht)». Ergänzend wird erneut auf die Verletzung der\nVerhandlungsmaxime durch den Gesuchsgegner hingewiesen (S. 4).\n\n2.3.4.\nAm 8. November 2024 entschied das Bundesgericht über eine Beschwerde gegen\nden das Verfahren VZ.2021.4 betreffenden Entscheid des Obergerichts vom\n23. September 2023 (ZVE.2023.15). Die Beschwerde wurde teilweise\ngutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde, der erwähnte Entscheid des\nObergerichts des Kantons Aargau aufgehoben und die Sache zu neuem\nEntscheid im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.\n\n"}