{"Signatur": "AG_JG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-11-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_JG_001_JG-2023-04_2025-11-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13063", "Checksum": "3f4278158ddb3f898ff2993d75d3ab95"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "02:37:14", "Num": ["JG/2023/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizgericht 06.11.2025 JG/2023/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizgericht 06.11.2025 JG/2023/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizgericht 06.11.2025 JG/2023/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizgericht "}], "ScrapyJob": "446973/34/2678", "Zeit UTC": "27.06.2026 02:37:14", "Checksum": "c94d478d9b67925d035f38edf0b5de1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Justizgericht 06.11.2025 JG/2023/04\n\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdeführerin untermauert ihr Ausstandsgesuch mit verschiedenen\nArgumenten, die im Folgenden einzeln beleuchtet werden. Einleitend ist\nfestzuhalten, dass einerseits eine unzulässige Vorbefassung des\nGesuchsgegners geltend gemacht wird und anderseits dessen Befangenheit mit\nfehlender Neutralität und Distanz bzw. fehlender Unparteilichkeit begründet wird.\nDiese beiden Argumentationslinien sind insofern auseinanderzuhalten, als die\nFrage der Rechtzeitigkeit der jeweiligen Rüge gesondert zu beurteilen ist. Steht\nmit Bezug auf die Vorbefassung die Frage im Raum, wann die\nBeschwerdeführerin Kenntnis von der ihrer Meinung nach zumindest teilweise\nbestehenden Identität der Verfahrensgegenstände in den verschiedenen\nVerfahren erhalten hat, kann die Parteilichkeit auch zu einem späteren Zeitpunkt\ngeltend gemacht werden, da hierfür auf das prozessuale Verhalten des\nGesuchsgegners abzustellen ist.\n\n2.2.\n2.2.1.\nDie Beschwerdeführerin begründet ihr Ausstandsgesuch zunächst damit, der\nGesuchsgegner sei vorbefasst, da er bereits in den Gerichtsverfahren VZ.2015.93\nund VZ.2021.4 zwischen den nämlichen Prozessparteien mitgewirkt habe\n(Ausstandsgesuch, S. 3 ff.). In der Eingabe vom 28. August 2023 verweist sie auf\nihr Plädoyer im \"Berichtigten Protokoll\" vom 1. Juni 2023 (S. 18 f.). Dort führte sie\naus, dass es im Verfahren VZ.2021.45 nicht nur um die nachbarschaftsrechtlichen\nBestimmungen des EG ZGB, sondern vor allem um die Auslegung und\nAnwendbarkeit des Dienstbarkeitsvertrags von 1978 gehe. Zur Diskussion stehe\nauch die Frage eines übermässigen, störenden Lichtentzugs bzw. einer\nverwehrten Aussicht. Diese Themen seien auch Gegenstand des Verfahrens\nVZ.2020.04 (recte: VZ.2021.04). Mit dem Entscheid in demselben Verfahren habe\nsich der Präsident festgelegt und es sei daher naheliegend, dass er von seinen\nAnsichten zu den genannten Fragen auch im Verfahren VZ.2021.45 nicht\nabweichen werde.\n\n2.2.2.\nDie Vorinstanz führt diesbezüglich aus, das Verfahren VZ.2021.45 sei bereits seit\ndem 23. Juni 2021 rechtshängig und von Beginn an vom Gesuchsgegner geführt\nworden. Das vorliegend zu beurteilende Ausstandsbegehren sei indessen erst am\n24. Mai 2023 beim Bezirksgericht V._____ eingereicht worden. Wie die\nBeschwerdeführerin selber vorbringe, habe der Gesuchsgegner im Verfahren\nVZ.2015.93 am 16. November 2017 und im Verfahren VZ.2021.4 am\n14. Dezember 2022 entschieden. Zwar sei ihr der begründete Entscheid vom\n14. Dezember 2022 erst am 18. April 2023 zugestellt worden, doch habe sie\nbereits vor Zustellung des Entscheids gewusst, dass der Gesuchsgegner mit dem\nfraglichen Verfahren befasst sei und was Gegenstand dieses Verfahrens bilde.\nDie Stellung eines Ausstandsbegehrens mehr als 50 Tage nach Kenntnis des\nbehaupteten Ausstandsgrunds der Vorbefassung könne jedenfalls nicht mehr\nunter den Begriff «unverzüglich» nach Art. 49 Abs. 1 ZPO subsumiert werden. Ein\nallfälliger Anspruch der Beklagten sei daher verwirkt. Somit erübrige sich die\nPrüfung, ob in inhaltlicher Hinsicht tatsächlich eine Vorbefassung bestehe\n(E. 2.1.3.).\n\n2.2.3.\nIn ihrem Rechtsmittel an das Justizgericht lässt die Beschwerdeführerin\nvorbringen, dass das Ausstandsbegehren «sehr wohl unverzüglich mit Eingabe\nvom 24. Mai 2023, nämlich innerhalb von acht Tagen als Reaktion auf die\n-7-\n\nVerfügung des Gesuchsgegners vom 12. Mai 2023 (Eingang 16. Mai 2023), mit\nwelchem dieser den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin/Beklagten ohne\nstichhaltige Begründung ablehnte», erfolgte. Des Weiteren wird ausgeführt, mit\n«Eingaben an das Obergericht vom 28. August 2023, 4., 6. und 27. Oktober 2023»\nhabe die Beschwerdeführerin «die mit Eingabe vom 24. Mai 2023 im Sinne von\nArt. 49 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemachten Ausstandsgründe» substantiiert und\nweitere dargelegt.\n\n2.2.4.\nGemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen\nwill, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie\nvom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (BGE 139 III 120 E. 3.2.1; BGE 138 I\nE.2.2; BGE 4A_600/2015 E.6.2). Der Kenntnisnahme gleichzustellen ist der\nZeitpunkt, in dem der Ausstandsgrund bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit\nerkennbar wäre, wobei die Parteien aber nicht nach Ausstandsgründen zu\nforschen haben (STEPHAN WULLSCHLEGER, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula\nLötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Aufl., Zürich/Genf 2025, Art. 49\nRz. 6). Die zulässige Frist ist dabei mit Bezug auf den weiteren Verfahrensgang\nzu beurteilen (WULLSCHLEGER, a.a.O., Art. 49 Rz. 9). Kürzere Fristen sind\nangebracht, sofern weitere entscheidwesentliche Verfahrensschritte unter\nMitwirkung des abgelehnten Gerichtsmitglieds anstehen (WULLSCHLEGER, a.a.O.,\nArt. 49 Rz. 9).\n\nIn casu wird die Vorbefassung des Gesuchsgegners gerügt. Vorbefassung liegt\nnach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die gleiche Gerichtsperson in\nunterschiedlichen Verfahren oder im Rahmen verschiedener, funktionell\neigenständiger Abschnitte eines Verfahrens in gleicher Sache mitwirkt (BGE 126\nI 68 E. 4a).\n\n2.2.5.\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Gesuchsgegner bereits in den\nVerfahren VZ.2015.93 und VZ.2021.4 zumindest teilweise mit identischen Fragen\nwie im Verfahren VZ.2021.45 befasst war. Es stellt sich deshalb die Frage, wann\nsie Kenntnis vom von ihr behaupteten Umstand erlangen konnte.\n\nWie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist das Verfahren VZ.2021.45 bereits seit\ndem 23. Juni 2021 rechtshängig. Zudem war der Beschwerdeführerin bereits zu\neinem frühen Zeitpunkt bekannt, dass der Gesuchsgegner mit dem fraglichen\nVerfahren befasst ist und was Gegenstand dieses Verfahrens bildet.\n\n"}