{"Signatur": "AG_JG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-11-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_JG_001_JG-2023-04_2025-11-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13063", "Checksum": "3f4278158ddb3f898ff2993d75d3ab95"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "02:37:14", "Num": ["JG/2023/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizgericht 06.11.2025 JG/2023/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizgericht 06.11.2025 JG/2023/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizgericht 06.11.2025 JG/2023/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizgericht "}], "ScrapyJob": "446973/34/2678", "Zeit UTC": "27.06.2026 02:37:14", "Checksum": "c94d478d9b67925d035f38edf0b5de1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Justizgericht 06.11.2025 JG/2023/04\n\nMit Schreiben vom 6. Februar 2024 führte der Rechtsvertreter der\nBeschwerdeführerin aus, dass an den «Rechtsbegehren und den substantiierten\nAusführungen gemäss Beschwerde vom 24. November 2023 […] vollumfänglich\nfestgehalten» werde. Da gegen das obergerichtliche Urteil vom 23. September\n2023 im Verfahren ZVE.2023.15 (bezirksgerichtliches Verfahren VZ.2021.4)\ndurch die Klägerin und den Kläger im Verfahren VZ.2021.45 Beschwerde erhoben\nworden war, beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, «das\nvorliegende Ausstandsverfahren für das Zivilverfahren VZ.2021.45 bis zum\nrechtskräftigen Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens 5D_213/2023 zu\nsistieren».\n\n4.4.\nMit Verfügung von 23. Februar 2024 verfügte der damalige Präsident des\nJustizgerichts die Zustellung des Schreibens der Beschwerdeführerin vom\n6. Februar 2024 an das Obergericht und an Gerichtspräsident C._____ zur\nKenntnisnahme. Er stellte ihnen zudem frei, sich bis zum 5. März 2024 zum\nSistierungsantrag der Beschwerdeführerin zu äussern.\n\n4.5.\nMit Verfügung vom 19. März 2024 ordnete der Präsident des Justizgerichts an,\ndass das unwidersprochen gebliebene Gesuch der Beschwerdeführerin vom\n6. Februar 2024 um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum\nrechtskräftigen Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens 5D_213/2023\nohne Präjudizierung eines künftigen Entscheids des Justizgerichts gutgeheissen\nwird. Die Beschwerdeführerin wurde zudem verpflichtet, das Justizgericht über\nden Abschluss des erwähnten bundesgerichtlichen Verfahrens zu informieren.\n\n4.6.\nMit Schreiben vom 10. Dezember 2024 informierte der Rechtsvertreter der\nBeschwerdeführerin das Justizgericht über den Abschluss des\nbundesgerichtlichen Verfahrens 5D_213/2023. Er führte aus, dass das\nBundesgericht den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom\n23.September 2023 (ZVE.2023.15) aufgehoben und die Sache zu neuem\nEntscheid im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen habe.\n\n4.7.\nMit Verfügung vom 7. Januar 2025 ordnete der damalige Präsident des\nJustizgerichts an, dass die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben\nwird und das Verfahren fortzusetzen ist.\nDas Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2024 wurde dem\nObergericht und Gerichtspräsident C._____ zugestellt. Sie erhielten Gelegenheit,\nbis zum 27. Januar 2025 zu dieser Eingabe eine freiwillige Stellungnahme\neinzureichen.\n\nMit Schreiben vom 9. Januar 2025 verzichtete Gerichtspräsident C._____ auf eine\nStellungnahme und verwies auf den Entscheid des Obergerichts vom 30. Oktober\n-5-\n\n2023. Ergänzend wies er darauf hin, dass das Urteil des Bundesgerichts vom\n8. November 2024 (im Verfahren 5D_213/2023) «nicht ansatzweise etwas zur\nSache im vorliegenden Ausstandsverfahren» tue.\n\nDas Obergericht liess sich nicht vernehmen.\n\nDas Justizgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nNach § 38 Abs. 1 lit. e des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom\n6. Dezember 2011, in der Fassung vom 17. September 2019 (SAR 155.200),\nbefindet das Justizgericht über Beschwerden gegen Entscheide betreffend\nAusstandsbegehren, soweit der Weiterzug an das Bundesgericht den Entscheid\neiner kantonalen Rechtsmittelinstanz voraussetzt.\n\nEine solche Konstellation liegt hier vor. Das Bundesgericht kann im vorliegenden\nKontext mittels Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über\ndas Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005\n[SR 173.100]) angerufen werden. Gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG setzen die Kantone\nals letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden –\nvorbehältlich der in lit. a‒c genannten Konstellationen, die vorliegend nicht\neinschlägig sind – als Rechtsmittelinstanzen. Beschwerden in Zivilsachen an das\nBundesgericht sind daher – vorliegend nicht einschlägige Ausnahmen vorbehalten\n– nur zulässig, wenn auf kantonaler Ebene mindestens zwei Instanzen über eine\nSache entschieden haben. Im vorliegenden Fall hat das Obergericht als erste\nInstanz über den Ausstand von Gerichtspräsident C._____ (fortan\nGesuchsgegner) entschieden. Aufgrund des Prinzips des doppelten\nInstanzenzugs muss daher zwingend das Justizgericht als kantonale\nRechtsmittelinstanz tätig werden (siehe auch die Botschaft des Regierungsrats\ndes Kantons Aargau an den Grossen Rat betreffend Änderung des\nGerichtsorganisationsgesetzes [GOG] vom 20. Februar 2019 [Bericht und Entwurf\nzur 1. Beratung], S. 47 f.; zum Erfordernis des doppelten Instanzenzugs auch\nBGer, Urteil 4A_263/208 vom 9. Juli 2018, E. 1). Somit ist das Justizgericht zur\nBeurteilung der Beschwerde vom 24. November 2023 zuständig.\n\n1.2.\nDer angefochtene Entscheid des Obergerichts wurde der Beschwerdeführerin am\n14. November 2023 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am\n15. November 2023 zu laufen. Der letzte Tag der 10-tägigen Frist gemäss Art. 321\nAbs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom\n19. Dezember 2008 (SR 272) fiel auf den Freitag, 24. November 2023. Die\nBeschwerde wurde am 24. November 2023, und damit fristgerecht, per\neingeschriebener Post eingereicht.\n\nAuf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.\n\n1.3.\nDas Justizgericht entscheidet letztinstanzlich und mit voller Kognition. Im Übrigen\ngelten die Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss (§ 38\nAbs. 3 GOG).\n-6-\n\n"}