{"Signatur": "AG_JG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-11-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_JG_001_JG-2023-04_2025-11-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13063", "Checksum": "3f4278158ddb3f898ff2993d75d3ab95"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "02:37:14", "Num": ["JG/2023/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizgericht 06.11.2025 JG/2023/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizgericht 06.11.2025 JG/2023/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizgericht 06.11.2025 JG/2023/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizgericht "}], "ScrapyJob": "446973/34/2678", "Zeit UTC": "27.06.2026 02:37:14", "Checksum": "c94d478d9b67925d035f38edf0b5de1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Justizgericht 06.11.2025 JG/2023/04\n\n -1-\n\nGERICHTE KANTON AARGAU\nJustizgericht\n\nBahnhofstrasse 2\nPostfach\n5001 Aarau\n\nJG/2023/04 / DT\nArt. 4\n\nEntscheid vom 6. November 2025\n\nBesetzung Justizrichterin Husi, Justizrichter Killias, Justizrichterin Thurnherr\n\nBeschwerde- A._____, Q._____\nführerin vertreten durch Fürsprecher B._____, S._____\n\nVorinstanz Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer,\nU._____\n\nGegenstand Beschwerde vom 24. November 2023 gegen den Entscheid des Obergerichts\nvom 30. Oktober 2023 betreffend Ausstand von Gerichtspräsident C._____,\nBezirksgericht V._____\n-2-\n\nDas Justizgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nMit Klage vom 23. Juni 2021 an das Bezirksgerichtspräsidium V.____ wurden\ngegenüber A._____ (fortan Beschwerdeführerin) verschiedene Ansprüche\nbetreffend den Rückschnitt von Pflanzen geltend gemacht (VZ.2021.45).\n\nDie Beschwerdeführerin wird in mehreren Verfahren (VZ.2015.93, VZ.2021.4 und\nVZ.2021.45), die bis in das Jahr 2015 zurückreichen, von Fürsprecher D._____\nvertreten. In diesen Verfahren ging es jeweils um nachbarrechtliche\nAuseinandersetzungen.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 24. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin betreffend das\nVerfahren VZ.2021.45 beim Bezirksgericht V.____ ein Ausstandsgesuch gegen\nden Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts V._____, C._____, ein.\n\n2.2.\nDie Kläger im Verfahren VZ.2021.45 beantragten mit Stellungnahme vom 30. Mai\n2023 an den Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts V.____ die\nAbweisung des Ausstandsgesuchs.\n\n2.3.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts V.____ verfügte am 31. Mai\n2023 unter anderem:\n«1.\nDer von der Beklagten behauptete Ausstandsgrund wird bestritten. Die\nÜberweisung des Gesuchs an das Obergericht erfolgt nach erfolgter\nHauptverhandlung vom 1. Juni 2023.\n\n[2. und 3.]»\n\n2.4.\nMit Verfügung vom 11. August 2023 sistierte der Präsident des Zivilgerichts des\nBezirksgerichts V.____ das Verfahren VZ.2021.45 bis zum rechtskräftigen\nAbschluss des Ausstandsverfahrens vor dem Obergericht. Eine formelle\nÜberweisung des Ausstandsverfahrens an das Obergericht durch das\nBezirksgericht V._____ fand indessen nicht statt.\n\n3.\n3.1.\nAm 28. August 2023 erstattete A._____, Beklagte im Verfahren VZ.2021.45 bzw.\nBeschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, eine Eingabe an das Obergericht,\nwelcher sich der verlangte Ausstand entnehmen liess. Infolgedessen eröffnete\ndas Obergericht ein Ausstandsverfahren.\n\n3.2.\nDas Obergericht fällte mit Urteil vom 30. Oktober 2023 folgenden Entscheid:\n\n«1.\nDas Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n-3-\n\n2.\nDie Entscheidgebühr für das Ausstandsverfahren von Fr. 500.00 wird der\nBeklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in\ngleicher Höhe verrechnet.\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.»\n\n4.\n4.1.\nMit Eingabe vom 24. November 2023 erhob A._____, vertreten durch Fürsprecher\nB._____, beim Justizgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts\nvom 30. Oktober 2023 und stellte folgende Rechtsbegehren (Hervorhebungen\nweggelassen):\n\n«1.\nDer Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2023\n(ZVE.2023.29) sei aufzuheben.\n\n2.\nDer Gerichtspräsident des Bezirksgerichts V.____, C._____, habe im Prozess\nVZ.2021.45 vor Gerichtspräsidium V._____ in Anwendung von Art. 47 ZPO in\nden Ausstand zu treten.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt.\n\nProzessualer Antrag:\nEs seien die vorinstanzlichen Verfahrensakten (ZVE.2023.29) und\n(VZ.2021.45) beizuziehen.»\n\n4.2.\nMit Verfügung vom 4. Dezember 2023 verfügte der damalige Präsident des\nJustizgerichts die Zustellung der Beschwerde an das Obergericht zur Erstattung\neiner Stellungnahme und zur Einreichung der Verfahrensakten ZVE.2023.29\nsowie ZV.2021.45 bis zum 8. Januar 2024 sowie die Zustellung der Beschwerde\nan Gerichtspräsident C._____ zur Einreichung einer freigestellten Stellungnahme\nbis zum 8. Januar 2024.\n\nGerichtspräsident C._____ verzichtete mit Schreiben vom 6. Dezember 2023\nunter Verweis auf den Entscheid des Obergerichts vom 30. Oktober 2023 auf\nAusführungen. Sodann wies er darauf hin, dass gegen das obergerichtliche Urteil\nvom 23. September 2023 im Verfahren ZVE.2023.15 (bezirksgerichtliches\nVerfahren VZ.2021.4) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben wurde. Im\nÜbrigen überliess er es der freien Entscheidung des Justizgerichts, «inwieweit die\nin der Beschwerdeschrift vom 24. November 2023 wiederholt vorgebrachten\nVersuche, erneut irgendwelche Anschuldigungen gegen den Unterzeichneten\nvorzubringen, gar gegen die prozessualen Anstandsregeln verstossen und/oder\nzu disziplinarrechtlichen Schritten gegen den Rechtsvertreter der\nBeschwerdeführerin führen müssen».\n\nMit Schreiben vom 7. Dezember 2023 verzichtete das Obergericht auf eine\nStellungnahme.\n-4-\n\n4.3.\nMit Verfügung vom 22. Januar 2024 ordnete der damalige Präsident des\nJustizgerichts die Zustellung des Schreibens des Obergerichts, Zivilgericht,\n3. Kammer, vom 7. Dezember 2023 an die Beschwerdeführerin und an\nGerichtspräsident C._____ zur Kenntnisnahme sowie die Zustellung des\nSchreibens von Gerichtspräsident C._____ vom 6. Dezember 2023 an die\nBeschwerdeführerin zur allfälligen Einreichung einer freigestellten Stellungnahme\nbis zum 7. Februar 2024 an.\n\n"}