-1- GERICHTE KANTON AARGAU Justizgericht Bahnhofstrasse 2 Postfach 5001 Aarau JG/2023/04 / DT Art. 4 Entscheid vom 6. November 2025 Besetzung Justizrichterin Husi, Justizrichter Killias, Justizrichterin Thurnherr Beschwerde- A._____, Q._____ führerin vertreten durch Fürsprecher B._____, S._____ Vorinstanz Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, U._____ Gegenstand Beschwerde vom 24. November 2023 gegen den Entscheid des Obergerichts vom 30. Oktober 2023 betreffend Ausstand von Gerichtspräsident C._____, Bezirksgericht V._____ -2- Das Justizgericht entnimmt den Akten: 1. Mit Klage vom 23. Juni 2021 an das Bezirksgerichtspräsidium V.____ wurden gegenüber A._____ (fortan Beschwerdeführerin) verschiedene Ansprüche betreffend den Rückschnitt von Pflanzen geltend gemacht (VZ.2021.45). Die Beschwerdeführerin wird in mehreren Verfahren (VZ.2015.93, VZ.2021.4 und VZ.2021.45), die bis in das Jahr 2015 zurückreichen, von Fürsprecher D._____ vertreten. In diesen Verfahren ging es jeweils um nachbarrechtliche Auseinandersetzungen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin betreffend das Verfahren VZ.2021.45 beim Bezirksgericht V.____ ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts V._____, C._____, ein. 2.2. Die Kläger im Verfahren VZ.2021.45 beantragten mit Stellungnahme vom 30. Mai 2023 an den Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts V.____ die Abweisung des Ausstandsgesuchs. 2.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts V.____ verfügte am 31. Mai 2023 unter anderem: «1. Der von der Beklagten behauptete Ausstandsgrund wird bestritten. Die Überweisung des Gesuchs an das Obergericht erfolgt nach erfolgter Hauptverhandlung vom 1. Juni 2023. [2. und 3.]» 2.4. Mit Verfügung vom 11. August 2023 sistierte der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts V.____ das Verfahren VZ.2021.45 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausstandsverfahrens vor dem Obergericht. Eine formelle Überweisung des Ausstandsverfahrens an das Obergericht durch das Bezirksgericht V._____ fand indessen nicht statt. 3. 3.1. Am 28. August 2023 erstattete A._____, Beklagte im Verfahren VZ.2021.45 bzw. Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, eine Eingabe an das Obergericht, welcher sich der verlangte Ausstand entnehmen liess. Infolgedessen eröffnete das Obergericht ein Ausstandsverfahren. 3.2. Das Obergericht fällte mit Urteil vom 30. Oktober 2023 folgenden Entscheid: «1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. -3- 2. Die Entscheidgebühr für das Ausstandsverfahren von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.» 4. 4.1. Mit Eingabe vom 24. November 2023 erhob A._____, vertreten durch Fürsprecher B._____, beim Justizgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 30. Oktober 2023 und stellte folgende Rechtsbegehren (Hervorhebungen weggelassen): «1. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2023 (ZVE.2023.29) sei aufzuheben. 2. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts V.____, C._____, habe im Prozess VZ.2021.45 vor Gerichtspräsidium V._____ in Anwendung von Art. 47 ZPO in den Ausstand zu treten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt. Prozessualer Antrag: Es seien die vorinstanzlichen Verfahrensakten (ZVE.2023.29) und (VZ.2021.45) beizuziehen.» 4.2. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 verfügte der damalige Präsident des Justizgerichts die Zustellung der Beschwerde an das Obergericht zur Erstattung einer Stellungnahme und zur Einreichung der Verfahrensakten ZVE.2023.29 sowie ZV.2021.45 bis zum 8. Januar 2024 sowie die Zustellung der Beschwerde an Gerichtspräsident C._____ zur Einreichung einer freigestellten Stellungnahme bis zum 8. Januar 2024. Gerichtspräsident C._____ verzichtete mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 unter Verweis auf den Entscheid des Obergerichts vom 30. Oktober 2023 auf Ausführungen. Sodann wies er darauf hin, dass gegen das obergerichtliche Urteil vom 23. September 2023 im Verfahren ZVE.2023.15 (bezirksgerichtliches Verfahren VZ.2021.4) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben wurde. Im Übrigen überliess er es der freien Entscheidung des Justizgerichts, «inwieweit die in der Beschwerdeschrift vom 24. November 2023 wiederholt vorgebrachten Versuche, erneut irgendwelche Anschuldigungen gegen den Unterzeichneten vorzubringen, gar gegen die prozessualen Anstandsregeln verstossen und/oder zu disziplinarrechtlichen Schritten gegen den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führen müssen». Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 verzichtete das Obergericht auf eine Stellungnahme. -4- 4.3. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 ordnete der damalige Präsident des Justizgerichts die Zustellung des Schreibens des Obergerichts, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 7. Dezember 2023 an die Beschwerdeführerin und an Gerichtspräsident C._____ zur Kenntnisnahme sowie die Zustellung des Schreibens von Gerichtspräsident C._____ vom 6. Dezember 2023 an die Beschwerdeführerin zur allfälligen Einreichung einer freigestellten Stellungnahme bis zum 7. Februar 2024 an. Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, dass an den «Rechtsbegehren und den substantiierten Ausführungen gemäss Beschwerde vom 24. November 2023 […] vollumfänglich festgehalten» werde. Da gegen das obergerichtliche Urteil vom 23. September 2023 im Verfahren ZVE.2023.15 (bezirksgerichtliches Verfahren VZ.2021.4) durch die Klägerin und den Kläger im Verfahren VZ.2021.45 Beschwerde erhoben worden war, beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, «das vorliegende Ausstandsverfahren für das Zivilverfahren VZ.2021.45 bis zum rechtskräftigen Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens 5D_213/2023 zu sistieren». 4.4. Mit Verfügung von 23. Februar 2024 verfügte der damalige Präsident des Justizgerichts die Zustellung des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2024 an das Obergericht und an Gerichtspräsident C._____ zur Kenntnisnahme. Er stellte ihnen zudem frei, sich bis zum 5. März 2024 zum Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin zu äussern. 4.5. Mit Verfügung vom 19. März 2024 ordnete der Präsident des Justizgerichts an, dass das unwidersprochen gebliebene Gesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2024 um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens 5D_213/2023 ohne Präjudizierung eines künftigen Entscheids des Justizgerichts gutgeheissen wird. Die Beschwerdeführerin wurde zudem verpflichtet, das Justizgericht über den Abschluss des erwähnten bundesgerichtlichen Verfahrens zu informieren. 4.6. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Justizgericht über den Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens 5D_213/2023. Er führte aus, dass das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23.September 2023 (ZVE.2023.15) aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen habe. 4.7. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 ordnete der damalige Präsident des Justizgerichts an, dass die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben wird und das Verfahren fortzusetzen ist. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2024 wurde dem Obergericht und Gerichtspräsident C._____ zugestellt. Sie erhielten Gelegenheit, bis zum 27. Januar 2025 zu dieser Eingabe eine freiwillige Stellungnahme einzureichen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2025 verzichtete Gerichtspräsident C._____ auf eine Stellungnahme und verwies auf den Entscheid des Obergerichts vom 30. Oktober -5- 2023. Ergänzend wies er darauf hin, dass das Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2024 (im Verfahren 5D_213/2023) «nicht ansatzweise etwas zur Sache im vorliegenden Ausstandsverfahren» tue. Das Obergericht liess sich nicht vernehmen. Das Justizgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach § 38 Abs. 1 lit. e des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezember 2011, in der Fassung vom 17. September 2019 (SAR 155.200), befindet das Justizgericht über Beschwerden gegen Entscheide betreffend Ausstandsbegehren, soweit der Weiterzug an das Bundesgericht den Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz voraussetzt. Eine solche Konstellation liegt hier vor. Das Bundesgericht kann im vorliegenden Kontext mittels Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005 [SR 173.100]) angerufen werden. Gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden – vorbehältlich der in lit. a‒c genannten Konstellationen, die vorliegend nicht einschlägig sind – als Rechtsmittelinstanzen. Beschwerden in Zivilsachen an das Bundesgericht sind daher – vorliegend nicht einschlägige Ausnahmen vorbehalten – nur zulässig, wenn auf kantonaler Ebene mindestens zwei Instanzen über eine Sache entschieden haben. Im vorliegenden Fall hat das Obergericht als erste Instanz über den Ausstand von Gerichtspräsident C._____ (fortan Gesuchsgegner) entschieden. Aufgrund des Prinzips des doppelten Instanzenzugs muss daher zwingend das Justizgericht als kantonale Rechtsmittelinstanz tätig werden (siehe auch die Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat betreffend Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG] vom 20. Februar 2019 [Bericht und Entwurf zur 1. Beratung], S. 47 f.; zum Erfordernis des doppelten Instanzenzugs auch BGer, Urteil 4A_263/208 vom 9. Juli 2018, E. 1). Somit ist das Justizgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 24. November 2023 zuständig. 1.2. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts wurde der Beschwerdeführerin am 14. November 2023 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 15. November 2023 zu laufen. Der letzte Tag der 10-tägigen Frist gemäss Art. 321 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 (SR 272) fiel auf den Freitag, 24. November 2023. Die Beschwerde wurde am 24. November 2023, und damit fristgerecht, per eingeschriebener Post eingereicht. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 1.3. Das Justizgericht entscheidet letztinstanzlich und mit voller Kognition. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss (§ 38 Abs. 3 GOG). -6- 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin untermauert ihr Ausstandsgesuch mit verschiedenen Argumenten, die im Folgenden einzeln beleuchtet werden. Einleitend ist festzuhalten, dass einerseits eine unzulässige Vorbefassung des Gesuchsgegners geltend gemacht wird und anderseits dessen Befangenheit mit fehlender Neutralität und Distanz bzw. fehlender Unparteilichkeit begründet wird. Diese beiden Argumentationslinien sind insofern auseinanderzuhalten, als die Frage der Rechtzeitigkeit der jeweiligen Rüge gesondert zu beurteilen ist. Steht mit Bezug auf die Vorbefassung die Frage im Raum, wann die Beschwerdeführerin Kenntnis von der ihrer Meinung nach zumindest teilweise bestehenden Identität der Verfahrensgegenstände in den verschiedenen Verfahren erhalten hat, kann die Parteilichkeit auch zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden, da hierfür auf das prozessuale Verhalten des Gesuchsgegners abzustellen ist. 2.2. 2.2.1. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ausstandsgesuch zunächst damit, der Gesuchsgegner sei vorbefasst, da er bereits in den Gerichtsverfahren VZ.2015.93 und VZ.2021.4 zwischen den nämlichen Prozessparteien mitgewirkt habe (Ausstandsgesuch, S. 3 ff.). In der Eingabe vom 28. August 2023 verweist sie auf ihr Plädoyer im "Berichtigten Protokoll" vom 1. Juni 2023 (S. 18 f.). Dort führte sie aus, dass es im Verfahren VZ.2021.45 nicht nur um die nachbarschaftsrechtlichen Bestimmungen des EG ZGB, sondern vor allem um die Auslegung und Anwendbarkeit des Dienstbarkeitsvertrags von 1978 gehe. Zur Diskussion stehe auch die Frage eines übermässigen, störenden Lichtentzugs bzw. einer verwehrten Aussicht. Diese Themen seien auch Gegenstand des Verfahrens VZ.2020.04 (recte: VZ.2021.04). Mit dem Entscheid in demselben Verfahren habe sich der Präsident festgelegt und es sei daher naheliegend, dass er von seinen Ansichten zu den genannten Fragen auch im Verfahren VZ.2021.45 nicht abweichen werde. 2.2.2. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, das Verfahren VZ.2021.45 sei bereits seit dem 23. Juni 2021 rechtshängig und von Beginn an vom Gesuchsgegner geführt worden. Das vorliegend zu beurteilende Ausstandsbegehren sei indessen erst am 24. Mai 2023 beim Bezirksgericht V._____ eingereicht worden. Wie die Beschwerdeführerin selber vorbringe, habe der Gesuchsgegner im Verfahren VZ.2015.93 am 16. November 2017 und im Verfahren VZ.2021.4 am 14. Dezember 2022 entschieden. Zwar sei ihr der begründete Entscheid vom 14. Dezember 2022 erst am 18. April 2023 zugestellt worden, doch habe sie bereits vor Zustellung des Entscheids gewusst, dass der Gesuchsgegner mit dem fraglichen Verfahren befasst sei und was Gegenstand dieses Verfahrens bilde. Die Stellung eines Ausstandsbegehrens mehr als 50 Tage nach Kenntnis des behaupteten Ausstandsgrunds der Vorbefassung könne jedenfalls nicht mehr unter den Begriff «unverzüglich» nach Art. 49 Abs. 1 ZPO subsumiert werden. Ein allfälliger Anspruch der Beklagten sei daher verwirkt. Somit erübrige sich die Prüfung, ob in inhaltlicher Hinsicht tatsächlich eine Vorbefassung bestehe (E. 2.1.3.). 2.2.3. In ihrem Rechtsmittel an das Justizgericht lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, dass das Ausstandsbegehren «sehr wohl unverzüglich mit Eingabe vom 24. Mai 2023, nämlich innerhalb von acht Tagen als Reaktion auf die -7- Verfügung des Gesuchsgegners vom 12. Mai 2023 (Eingang 16. Mai 2023), mit welchem dieser den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin/Beklagten ohne stichhaltige Begründung ablehnte», erfolgte. Des Weiteren wird ausgeführt, mit «Eingaben an das Obergericht vom 28. August 2023, 4., 6. und 27. Oktober 2023» habe die Beschwerdeführerin «die mit Eingabe vom 24. Mai 2023 im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemachten Ausstandsgründe» substantiiert und weitere dargelegt. 2.2.4. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (BGE 139 III 120 E. 3.2.1; BGE 138 I E.2.2; BGE 4A_600/2015 E.6.2). Der Kenntnisnahme gleichzustellen ist der Zeitpunkt, in dem der Ausstandsgrund bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar wäre, wobei die Parteien aber nicht nach Ausstandsgründen zu forschen haben (STEPHAN WULLSCHLEGER, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Aufl., Zürich/Genf 2025, Art. 49 Rz. 6). Die zulässige Frist ist dabei mit Bezug auf den weiteren Verfahrensgang zu beurteilen (WULLSCHLEGER, a.a.O., Art. 49 Rz. 9). Kürzere Fristen sind angebracht, sofern weitere entscheidwesentliche Verfahrensschritte unter Mitwirkung des abgelehnten Gerichtsmitglieds anstehen (WULLSCHLEGER, a.a.O., Art. 49 Rz. 9). In casu wird die Vorbefassung des Gesuchsgegners gerügt. Vorbefassung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die gleiche Gerichtsperson in unterschiedlichen Verfahren oder im Rahmen verschiedener, funktionell eigenständiger Abschnitte eines Verfahrens in gleicher Sache mitwirkt (BGE 126 I 68 E. 4a). 2.2.5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Gesuchsgegner bereits in den Verfahren VZ.2015.93 und VZ.2021.4 zumindest teilweise mit identischen Fragen wie im Verfahren VZ.2021.45 befasst war. Es stellt sich deshalb die Frage, wann sie Kenntnis vom von ihr behaupteten Umstand erlangen konnte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist das Verfahren VZ.2021.45 bereits seit dem 23. Juni 2021 rechtshängig. Zudem war der Beschwerdeführerin bereits zu einem frühen Zeitpunkt bekannt, dass der Gesuchsgegner mit dem fraglichen Verfahren befasst ist und was Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Auch hatte sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis davon, was Gegenstand der Verfahren VZ.2015.93 und VZ.2021.4 war, ergingen die diesbezügliche Entscheide doch bereits am 16. November 2017 bzw. am 14. Dezember 2022. Die Zustellung des begründeten Entscheids vom 14. Dezember 2022 erfolgte zwar erst am 18. April 2023, doch war die von ihr monierte Vorbefassung aufgrund partieller Identität der sich in diesen Verfahren stellenden Fragen bereits früher bekannt. Am 26. April 2021 reichte sie nämlich eine Klageantwort ein und am 19. August 2021 erfolgte die Duplik; zudem fand am 14. Dezember 2022 ein Augenschein mit Parteibefragung statt. Das vorliegend zu beurteilende Ausstandsbegehren ist erst am 24. Mai 2023 beim Bezirksgericht V.____ eingereicht worden. Zu diesem Zeitpunkt waren jedenfalls bereits mehrere Monate seit dem Augenschein vergangen, anlässlich dessen die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Gegenstand des Verfahrens VZ.2021.4 -8- nehmen konnte. Berücksichtigt man, dass der Gesuchsgegner das Verfahren leitet und daher eine eher kürzere Frist zu setzen ist, kann die Stellung des Ausstandsgesuchs jedenfalls nicht als unverzüglich erfolgt gelten. Die Bezugnahme auf die Verfügung des Gesuchsgegners vom 12. Mai 2023, mit welcher dieser den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin ablehnte (S. 3), ist unbehilflich, war ihr der von ihr behauptete Ausstandsgrund der Vorbefassung doch bereits vorher bekannt. Gemäss Rechtsprechung steht die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit unter Umständen nicht entgegen (vgl. etwa BGE 1B_209/2022 E. 2.1). Ein offensichtlicher Anschein der Befangenheit liegt in casu nicht vor. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf eine Prüfung, ob in inhaltlicher Hinsicht tatsächlich eine Vorbefassung vorliegt, verzichtet. 2.3. 2.3.1. In ihrem Ausstandsgesuch bringt die Beschwerdeführerin überdies vor, der Gesuchsgegner habe in den Verfahren VZ.2015.93 und VZ.2021.4 zu ihren Ungunsten entschieden, wobei zumindest einer dieser Entscheide «falsch» gewesen sei (Ausstandsgesuch, S. 6). Der Entscheid im Verfahren VZ.2015.93 sei vom Obergericht in Gutheissung ihrer Berufung aufgehoben worden. Gegen den Entscheid im Verfahren VZ.2021.4 habe sie am 19. Mai 2023 ebenfalls Berufung eingereicht (Ausstandsgesuch, S. 5). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 macht sie geltend, dass auch der Entscheid im Verfahren VZ.2021.4 in Gutheissung ihrer Berufung vom Obergericht aufgehoben worden sei (S. 2). Der obergerichtliche Entscheid bestätige die Vorbefassung bzw. Befangenheit des Gesuchsgegners. Zudem habe das Obergericht gerügt, dass der Gesuchsgegner die Verhandlungsmaxime verletzt habe. Bereits dies allein spreche für eine unzulässige Bevorzugung der Klägerschaft, was den Eindruck der Befangenheit verstärke. 2.3.2. Das Obergericht gelangt in seinem Entscheid vom 30. Oktober 2023 zum Schluss, der Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter umfasse nicht auch die Garantie eines jederzeit fehlerfrei arbeitenden Richters. Verfahrens- oder Einschätzungsfehler seien deshalb ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlicher falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung. Solche Fehler könnten nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssten objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiere, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruhe. Es müsse sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (E. 2.2.2.). Bezugnehmend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin führte die Vorinstanz aus, diese blieben «weitgehend unsubstantiiert». Sie habe «nicht ausgeführt, dass der Gesuchsgegner besonders krasse Fehler begangen habe». Ebenso wenig habe sie «wiederholte Irrtümer, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen, dargetan». Bezüglich des Verfahrens VZ.2021.4 zeige «zudem der Umstand, dass das Obergericht die Berufung nicht einstimmig, sondern mit Mehrheitsentscheid» gutgeheissen habe, «dass es sich beim fraglichen Entscheid nicht um einen besonders krassen Fehler des Gesuchsgegners gehandelt haben» könne. Auch die erwähnte Verletzung der -9- Verhandlungsmaxime stelle «keinen besonders krassen Fehler» dar. Weil «frühere inhaltlich falsche Entscheidungen für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit begründen», sei das Ausstandsgesuch nicht begründet (E. 2.2.3.). 2.3.3. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die «schiere Masse der NACHWEISLICHEN Fehler des Gesuchsgegners» qualifiziere ihn «als "meistens fehlerhaft"». Alleine mit Entscheid im Verfahren VZ.2021.4 habe er «in allen sechs Klagethemen der Klageschrift vom 20. Januar 2021 falsch entschieden (wobei in fünf der sechs Klagethemen das Richtergremium des Obergerichts anschliessend einstimmig gegen ihn entschieden hat), während nur in einem Klagethema ein Mehrheitsentscheid erfolgte (wobei auch dieser Mehrheitsentscheid gegen den Gesuchsgegner spricht)». Ergänzend wird erneut auf die Verletzung der Verhandlungsmaxime durch den Gesuchsgegner hingewiesen (S. 4). 2.3.4. Am 8. November 2024 entschied das Bundesgericht über eine Beschwerde gegen den das Verfahren VZ.2021.4 betreffenden Entscheid des Obergerichts vom 23. September 2023 (ZVE.2023.15). Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde, der erwähnte Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. Anders als das Obergericht des Kantons Aargau gelangte das Bundesgericht dabei zum Schluss, dass die Errichtung eines Überbaurechts für die Terrasse eines Terrassenhauses, die gleichzeitig als Dach des unterliegenden, auf dem Nachbargrundstück gelegenen Gebäude fungiert, nicht unzulässig sei (E. 4.5). Als «haltlos und damit willkürlich» qualifiziert wurde sodann die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags durch das Obergericht, wonach die Parteien zwischen einem Überbaurecht und einem Terrassenbenützungsrecht unterscheiden» (E. 4.7.6). Als willkürlich erachtet wurde schliesslich auch, dass das Obergericht die erstinstanzliche Feststellung, dass Sichtschutz zu gewährleisten sei, nicht geprüft hatte (E. 6.5.7). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nimmt in seiner Eingabe vom 10. Dezember 2024 auf die bundesgerichtlichen Erwägungen Bezug. Zwar habe «das Bundesgericht damit auf den ersten Blick einen ähnlichen Entscheid wie Gerichtspräsident C._____ des Bezirksgerichts V.____ als erste Instanz gefällt»; es sei «jedoch darauf hinzuweisen, dass die Begründung ganz anders ausgefallen» sei (S. 1). So werde insbesondere «die von Gerichtspräsident C._____ festgehaltene Massgeblichkeit des Grundbucheintrags ("unbeschränktes Überbaurecht") durch das Bundesgericht ausdrücklich verneint» (S. 1 f.). Er weist ferner darauf hin, dass der Umstand, dass «der Entscheid im Ergebnis zugunsten der Beschwerdeführer ausfällt (wie auch der erstinstanzliche Entscheid von Gerichtspräsident C._____) […] somit nicht darauf zurückzuführen [sei], dass das Bundesgericht die Auffassungen von Gerichtspräsident C._____ teilt und […] damit den Eindruck der Befangenheit von Gerichtspräsident C._____ nicht zu widerlegen» vermöge (S. 2). 2.3.5. Da keine Garantie für fehlerfreies richterliches Handeln besteht (BGE 1C_205/2009, E. 2.4), sind Fehler in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu beheben und vermögen für sich keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit zu begründen. Rechtsverstösse können hingegen einen Ausstand gebieten, wenn sie geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit zu wecken. Dies ist etwa dann - 10 - der Fall, wenn sich besonders krasse und wiederholte Irrtümer einseitig zulasten einer Prozesspartei auswirken (BGE 143 V 69 E. 3.2; 138 IV 142 E. 3.2; GEROLD STEINMANN/BENJAMIN SCHINDLER/DAMIAN WYSS, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen und Zürich/Genf, Art. 30 Rz. 31). Zwar ist das Obergericht im Entscheid ZVE.2023.15 zu einem anderen Ergebnis gelangt als der Gesuchsgegner im Entscheid VZ.2021.4. Es werden seitens der Beschwerdeführerin indes keine Argumente vorgebracht, die beim Gesuchsgegner auf eine Haltung schliessen lassen, die sich durch fehlende Distanz und Neutralität kennzeichnet. Von einem besonders krassen Fehler kann daher nicht die Rede sein. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass das Bundesgericht zu einem anderen Ergebnis als das Obergericht gelangt ist. Dass es dabei nicht in allen Punkten der Argumentation des Gesuchsgegners gefolgt ist, ist irrelevant. Vielmehr zeigt der bundesgerichtliche Entscheid, dass der Gesuchsgegner klarerweise nicht krass fehlerhaft entschieden hat. 2.4. 2.4.1. In ihrem Ausstandsgesuch bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, der Gesuchsgegner habe im Verfahren VZ.2021.45 mit Verfügung vom 12. Mai 2023 ihr Sistierungsbegehren trotz detaillierter Begründung ihres Antrags mit einem Satz abgewiesen (Ausstandsgesuch, S. 6). 2.4.2. Das Obergericht führt diesbezüglich aus, die Frage, ob die Abweisung des Sistierungsantrags zu Unrecht erfolgte und die Begründung unzureichend war, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Selbst wenn die Abweisung zu Unrecht und mangelhaft erfolgt wäre, habe die Beschwerdeführerin «nicht dargetan, dass der Gesuchsgegner einen besonders krassen Fehler begangen hätte, welcher im Übrigen auch nicht ersichtlich ist». Ebenso wenig habe «sie wiederholte Irrtümer, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen, dargetan» (E. 3.3.2). 2.4.3. Die Beschwerdeführerin entgegnet, die «mangelnde Begründung des Gesuchsgegners in der Verfügung vom 12. Mai 2023 in Verbindung mit der Tatsache, dass der Entscheid betreffend die Abweisung des Sistierungsantrags der Beschwerdeführerin/Beklagten kritiklos der formell begründeten Eingabe der Kläger vom 4. Mai 2023 folgte, während der begründete Antrag der Beklagten vom 1. Mai 2023 vom Gesuchsgegner ignoriert wurde», habe «das Fass zum Überlaufen» gebracht, d.h. «den Anschein der Befangenheit» erweckt. Im angefochtenen Entscheid des Obergerichts würden «die Wirkungen der Tatsachen vertauscht d.h. die Frist für das Ausstandsgesuch vom 24. Mai 2023 wird unberechtigterweise auf den Entscheid vom 14. Dezember 2022 im Verfahren VZ.2021.4 bezogen.» Die Frist müsse «auf die Verfügung vom 12. Mai 2023 (Eingang 16. Mai 2023) bezogen werden, womit das Ausstandsgesuch fristgerecht erfolgte» (S. 4). Demzufolge sei «die materielle Unberechtigkeit der Verfügung vom 12. Mai 2023 (welche im Ausstandsgesuch substantiiert wurde) sehr wohl Gegenstand des Ausstandsverfahrens und darf nicht ignoriert werden». Allerdings seien «für die materielle Berechtigung des Ausstandsgesuchs ebenso die substantiierten Begründungen der Fehler des Gesuchsgegners VOR dem 12. Mai 2023 (z.B. in seinem Entscheid vom 14. Dezember 2022) und NACHHER (z.B. im Postlauf vom 5. Juni 2023) Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens, da es gerade die Serie von Fehlern ist, die den Eindruck - 11 - der Befangenheit erweckt». Diese «Serie von Fehlern und Fehlentscheiden des Gesuchsgegners» würden sich «ausnahmslos stets zugunsten der Gegenpartei» auswirken und «nie zu Gunsten der Beschwerdeführerin/Beklagten […]», «was eben deutlich dagegen spricht, dass es sich um zufällige Fehler des Gesuchsgegners handelt». Als besonders krass wird erneut die «Fehlinterpretation des Gesuchsgegners in seinem Entscheid vom 14. Dezember 2022 (VZ.2021.4) qualifiziert. 2.4.4. Es ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass im Kontext der Abweisung des Sistierungsantrags von der Beschwerdeführerin keine Ausführungen betreffend besonders krasse Fehler vorgebracht werden, die auf Befangenheit hindeuten würden. Der Hinweis auf die fristgerechte Stellung des Ausstandsgesuchs ist sodann nicht weiter von Bedeutung, da das Obergericht effektiv auf die Rüge der mangelnden Unparteilichkeit eingetreten ist. Wie ausgeführt, bezieht sich die verpasste Frist ausschliesslich auf den Aspekt der Vorbefassung. Unbehilflich ist sodann der Hinweis auf die behaupteten «Fehler und Fehlentscheide» des Gesuchsgegners, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin vor allem im Entscheid vom 14. Dezember 2022 zutage treten würden. Wie erwähnt, hat das Bundesgericht vielmehr den obergerichtlichen Entscheid, der zu einem anderen Ergebnis als jener des Gesuchsgegners gelangte, aufgehoben. 2.5. 2.5.1. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 vor, nach Versand der Eingabe vom 5. Juni 2023 hätte der Gesuchsgegner beim Obergericht nachfragen müssen, weshalb keine Eingangsanzeige erfolgt sei. Das Verfahren hätte auch bereits früher sistiert werden müssen. Diese Umstände erweckten den Eindruck, dass der Gesuchsgegner das Ausstandsverfahren unter den Tisch habe fallen lassen wollen (Eingabe vom 4. Oktober 2023, S. 1 f.). 2.5.2. Das Obergericht führt diesbezüglich aus, dass die Akten VZ.2021.45 von der Vorinstanz dem Obergericht am 16. Juni 2023 zugestellt, von der Kanzlei des Obergerichts aber dem Verfahren ZVW.2023.15 (VZ.2021.4) zugeordnet worden seien, da sich aus der Zustellung kein Hinweis auf ein Ausstandsgesuch ergeben habe. Wohl sei schlicht vergessen worden, das Schreiben vom 5. Juni 2023 den Akten VZ.2021.45 beizulegen. Auszuschliessen sei aber auch nicht, dass der Eingang des Schreibens von der Kanzlei des Obergerichts übersehen wurde. Ein besonders krasser Verfahrensfehler liege so oder anders nicht vor. Dass der Gesuchsgegner die Akten des Verfahrens VZ.2021.45 dem Obergericht zustellen liess, zeige zudem, «dass er das Gesuch ordnungsgemäss von der zuständigen Instanz hat beurteilen und nicht wie von der Beklagten behauptet, unter den Tisch hat fallen lassen wollen». Für den Gesuchsgegner habe auch keine Veranlassung bestanden, eine Eingangsanzeige zu erwarten, da eine solche vom Obergericht in aller Regel nicht verschickt werde (E. 2.4.2). 2.5.3. Die Beschwerdeführerin stellt sich weiterhin auf den Standpunkt, dass «die angebliche Eingabe vom 5. Juni 2023 nie versandt wurde». Das Obergericht habe die «angeblich fehlende Praxis einer Eingangsbestätigung bzw. Verfahrensaufnahme mit schriftlichen Benachrichtigungen selbst widerlegt», habe - 12 - es doch auf das Ausstandsgesuch «sofort mit einem Vorschussbegehren reagiert» (S. 6). 2.5.4. Der Ablauf der Geschehnisse deutet nicht darauf hin, dass der Gesuchsgegner das Ausstandsverfahren dem Obergericht vorenthalten wollte. Dagegen spricht der Umstand, dass er die massgeblichen Akten dem Obergericht unverzüglich zustellte. Aus der Tatsache, dass privaten Beschwerdeführenden Kostenvorschussbegehren zugesandt werden, kann im Übrigen – anders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht – nicht geschlossen werden, dass auch einem unterinstanzlichen Gericht, das ein Ausstandsbegehren weiterleitet, eine explizite Eingangsanzeige zugestellt werden muss. Aufgrund der Mehrzahl von Rechtsmitteln betreffend dieselben Parteien ist es auch nachvollziehbar, dass eine falsche Zuordnung stattgefunden hat. Hinweise auf einen besonders stossenden Verfahrensfehler des Gesuchsgegners lassen sich daraus jedenfalls nicht entnehmen. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbefassung des Gesuchsgegners zu spät gerügt wurde. Weitere Gründe, die einen Ausstand rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine wiederholten Irrtümer vor, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten des Gesuchsgegners darstellen würden. Von einem objektiv begründeten Verdacht, dass sich der Gesuchsgegner bereits festgelegt hat und das Verfahren demnach nicht mehr als offen erscheint, kann daher nicht die Rede sein. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Vorgehen des Gerichts ist im vorliegenden Fall somit nicht zu beanstanden. In Konstellationen mit mehreren Verfahren zwischen den gleichen Prozess- parteien sollten die Gerichte allerdings stets prüfen, ob eine Zuteilung der einzelnen Verfahren an verschiedene Richterinnen oder Richter unter den konkreten Umständen angezeigt ist. Eine Zuteilung solcher Verfahren an verschiedene Richterinnen oder Richter könnte namentlich die Akzeptanz der Urteile bei den Betroffenen erhöhen. 3. 3.1. Nach den obigen Erwägungen erweist sich der angefochtene Entscheid vom 30. Oktober 2023 als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Es erscheint angemessen, ihr eine Entscheidgebühr von Fr. 500.- aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 8 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987, VKD, SAR 221.150). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten. Das Justizgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 13 - 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Justizgericht von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: A._____ (Vertreter: Fürsprecher B._____) Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht 3. Kammer, U.______ Gerichtspräsident C._____, Bezirksgericht V._____ E._____ und F._____ (Vertreter: Rechtsanwalt G._____) Mitteilung an: Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann gemäss Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 BGG). 5000 Aarau, 6. November 2025 Gerichte Kanton Aargau Justizgericht Die Justizrichterin: Thurnherr