5. 5.1. Nach den obigen Erwägungen erweist sich der angefochtene Entscheid vom 27. Juli 2023 als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Es erscheint angemessen, ihr eine Entscheidgebühr von Fr. 500.- aufzuerlegen (vgl. Art 106 Abs. 1 ZPO, § 8 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987, VKD, SAR 221.150). Das Justizgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Justizgericht von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: A._____ AG, Q._____