4. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, die ihr von der Vorinstanz auferlegte Entscheidgebühr von Fr. 500.- der Staatskasse aufzuerlegen, weil diese Gebühr ihr nicht angezeigt worden sei (Beschwerde S. 4, Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Verfügung der Instruktionsrichterin der Vorinstanz vom 29. Juni 2023 nicht nur auf die Möglichkeit der Auferlegung der Verfahrenskosten hingewiesen hat, sondern der Beschwerdeführerin darüber hinaus die Pflicht überwand, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu leisten. Die Beschwerdeführerin kam in der Folge dieser Pflicht nach.