Es ist rechtlich in keiner Art und Weise zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anträge und Argumente der Beschwerdeführerin auf ihre Rechtskonformität geprüft hat. Sie ist von Gesetzes wegen verpflichtet, ihre Beurteilungen zu -7- begründen. Auch besteht in Fällen der vorliegenden Art keine Pflicht, bei Aussicht auf Misserfolg die Beschwerdeführenden aufzufordern, ihre Rechtsmittel zurückzuziehen, zumal diese Aufforderung zu einem neuen Vorwurf der Befangenheit führen kann.