3.2. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, das Obergericht habe den Mangel der fehlenden Unverzüglichkeit sofort erkannt, es aber unterlassen, die Beschwerdeführerin auf diesen Mangel aufmerksam zu machen und sie aufzufordern, ihr Ausstandsgesuch zurückzuziehen. Die Vorinstanz habe stattdessen die Beschwerdeführerin weiter ins Messer laufen lassen und einen sechsseitigen kostenpflichtigen Entscheid verfasst, was nicht effizient gewesen sei (Beschwerde S. 3, Ziff. 3).