3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt «nicht korrekte Vorgehensweisen der Vorinstanz». Sie macht geltend, dass die Gesuchsgegnerin im Sinne eines Entgegenkommens zugunsten der Beschwerdeführerin auf die Geltendmachung der fehlenden Unverzüglichkeit verzichtet habe. Sie habe stillschweigend akzeptiert, dass das Ausstandsgesuch als rechtzeitig eingereicht zu behandeln sei. Daher könne die Vorinstanz «dieses Entgegenkommen nicht einfach abschmettern» (Beschwerde S. 3, Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass das Obergericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO) und durch die Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten diesbezüglich in keiner Weise gebunden wird.