Die Voraussetzung der unverzüglichen Einreichung des Ausstandsgesuchs gemäss Art. 49 ZPO ist nicht erfüllt. Die Verfügung vom 3. Mai 2023, welcher die Funktion der Gesuchsgegnerin als Einzelrichterin im Verfahren VZ.2023.5 entnommen werden kann, befand sich ab dem 10. Mai 2023 im Herrschaftsbereich der Beschwerdeführerin. Das Ausstandsgesuch reichte die Beschwerdeführerin aber erst am 20. Juni 2023 (Postaufgabe) ein.