Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin vor dem 30. Mai 2023 über die Angelegenheit im Bilde war. Aber selbst, wenn man annehmen würde, dass der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin erst mit seiner Rückkehr Kenntnis über die Mitwirkung der Gesuchsgegnerin hätte erhalten können, hätte die Beschwerdeführerin über drei Wochen mit der Postaufgabe des Ausstandsgesuchs zugewartet. Ein solches Zuwarten während zwei oder drei Wochen wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unzulässig (Urteil 8C_456/2018 vom 12. September 2018, E. 4.2, mit weiteren Verweisungen). -6-