Es wäre möglich gewesen, den scheinbar abwesenden Präsidenten des Verwaltungsrates über deren Eingang zu informieren oder ihm das Dokument elektronisch zukommen zu lassen. In Bezug auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Verwaltungsratspräsident habe erst am 30. Mai 2023 Kenntnis vom Verfahren VZ.2023.5 erhalten, sind ohnehin Zweifel angebracht. Den Akten ist nämlich zu entnehmen, dass der von der Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsanwalt im Verfahren VZ.2023.5 bereits am 16. Mai 2023 eine Eingabe an das Bezirksgericht Brugg verfasst und mit Schreiben vom 22. Mai 2023 eine vom Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht eingereicht hat.