Die Argumente der Beschwerdeführerin vermögen das Justizgericht nicht zu überzeugen. Zunächst ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Ortsabwesenheit bis 27. Mai 2023 nichts daran ändert, dass die Verfügung der Einzelrichterin vom 3. Mai 2023 im Verfahren VZ.2023.5 ordnungsgemäss am 10. Mai 2023 der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist. Es wäre möglich gewesen, den scheinbar abwesenden Präsidenten des Verwaltungsrates über deren Eingang zu informieren oder ihm das Dokument elektronisch zukommen zu lassen.