19. Juni 2023 ein solches an das Bezirksgericht Brugg gesandt. Es sei zu erkennen, dass «zwischen eigentlichem, wirklichem Erfahren des Ausstandsgrundes (problematische Verknüpfung zweier Verfahren, gleiche Richterin)» durch die A._____ AG beziehungsweise deren Verwaltungsratspräsidenten, C._____, lediglich fünf Tage vergangen seien (Beschwerde S. 2.)