2.3. Der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin macht geltend, dass er bis 27. Mai 2023 ortsabwesend gewesen und deshalb «erst am 30. Mai 2023 des Verfahrens VZ.2023.5 D._____ gewahr» worden sei. Er habe schnellstmöglich anwaltlichen Rat gesucht. Der Anwalt habe ebenfalls erkannt, dass eine sehr problematische Situation vorliege und ein Ausstandsbegehren deshalb die logische Konsequenz sei. Der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin bietet als Beweis die Befragung von Rechtsanwalt Dr. E._____ als Zeuge an und hält fest, dass er «mit definitiver Sicherheit erst am 14. Juni 2023 erfahren» habe, dass das Stellen eines Ausstandsbegehrens juristisch angebracht sei. Er habe am