Geht man mit der Beschwerdeführerin davon aus, dass die Zustellung der Verfügung vom 3. Mai 2023 erst am 10. Mai 2023 erfolgte, kann die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Hauptverhandlung des Strafverfahrens am 5. Mai 2023 nicht aufgrund dieser Verfügung gewusst haben, dass die Gesuchsgegnerin auch im Verfahren VZ.2023.5 als Einzelrichterin amtet. Mit der Zustellung der Verfügung vom 3. Mai 2023 am 10. Mai 2023 hingegen ging diese Verfügung in den Herrschaftsbereich der Beschwerdeführerin über. Sie hätte von diesem Datum an der Beschwerdeführerin als Quelle über die Tätigkeit der Gesuchsgegnerin im Verfahren VZ.2023.5 dienen können.