Die Vorinstanz führt aus, dass es der Gesuchstellerin beziehungsweise deren Verwaltungsratspräsidenten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Verfahren ST.2022.96 vom 5. Mai 2023 bereits bewusst gewesen sein müsse, dass die Gesuchsgegnerin auch als Einzelrichterin im Verfahren VZ.2023.5 amte (Urteil des Obergerichts vom 27. Juli 2023, Ziff. 2.3.2., S. 4). -5- Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Argumentation und entgegnet, dass die Verfügung vom 3. Mai 2023 erst am 10. Mai 2023 dem Sekretariat der A._____ AG zugestellt worden sei (Beschwerde S. 1 f.).