Einzig die elektronischen Aufzeichnungen könnten die verächtliche Tonart aufzeigen. Ob diese Behauptung zutreffe, brauche vorliegend nicht geklärt zu werden, da das Ausstandsgesuch nicht unverzüglich im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ZPO gestellt worden sei (Urteil des Obergerichts, Ziff. 2.1. - 2.3.1, S. 3 f.). 2.2. Die Vorinstanz beruft sich auf die in ihrem Entscheid aufgeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 49 Abs. 1 ZPO, wonach ein Ausstandsgesuch, das maximal sechs oder sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, als rechtzeitig gilt. Hingegen erweist sich ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen als unzulässig.