Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 27. Juli 2023 aus, dass diese Rügen der Beschwerdeführerin «als «prima facie unbegründet» erschienen. Zumindest dem schriftlichen Protokoll der Hauptverhandlung lasse sich nicht entnehmen, dass das Verhalten der Gesuchsgegnerin geradezu verachtend und menschenunwürdig gewesen sei beziehungsweise den Anschein der Befangenheit erwecken würde. Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass die Demütigungen und Erniedrigungen im schriftlichen Protokoll nicht einmal ansatzweise zu erkennen seien. Einzig die elektronischen Aufzeichnungen könnten die verächtliche Tonart aufzeigen.