1.3. Das Justizgericht entscheidet letztinstanzlich und mit voller Kognition. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss (§ 38 Abs. 3 GOG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügte im Ausstandsgesuch vom 19. Juni 2023, dass sich die Gesuchsgegnerin anlässlich der Hauptverhandlung im Strafverfahren (ST.2022.96) in «verachtender und menschenunwürdiger Art» gegenüber dem Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin, C._____, verhalten habe. Sie müsse daher in den Ausstand treten.