a–c genannten Konstellationen, die vorliegend nicht einschlägig sind – als Rechtsmittelinstanzen. Beschwerden in Zivilsachen an das Bundesgericht sind daher – vorliegend nicht einschlägige Ausnahmen vorbehalten – nur zulässig, wenn auf kantonaler Ebene mindestens zwei Instanzen über eine Sache entschieden haben. Im vorliegenden Fall hat das Obergericht als erste Instanz über den Ausstand der Gesuchsgegnerin entschieden. Aufgrund des Prinzips des doppelten Instanzenzugs muss daher zwingend das Justizgericht als kantonale Rechtsmittelinstanz tätig werden (siehe auch die Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat betreffend Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes [