2. Die Urteilsgebühr von Fr. 500.- ist der Gesuchstellerin nicht vorangekündigt worden (siehe Punkt 4), wenn sie denn überhaupt erlassen werden darf. Die Gebühr sei der Staatskasse zu auferlegen.» 4.2. Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 23. August 2023 die Verfahrensakten ein und verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 14. August 2023. Die Gesuchsgegnerin verzichtete mit Schreiben vom 25. September 2023 unter Verweis auf ihre Eingabe vom 26. Juni 2023 im vorinstanzlichen Verfahren auf eine weitere Stellungnahme und stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführerin erhielt Kopien der genannten Eingaben zur Kenntnisnahme.