2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von dieser in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.» -3- 4. 4.1. Mit Eingabe vom 14. August 2023 erhob die A._____ AG (fortan Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts beim Justizgericht und stellte folgende Anträge: «1. Auf das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin vom 20. Juni 2023 (recte 19. Juni 2023) sei gemäss obiger Erläuterungen 1.+2.+3. einzutreten.