2.2. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 verlangte die Instruktionsrichterin des Obergerichts von der A._____ AG einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- und machte unter anderem verschiedene Hinweise betreffend die Prozesskosten. Die A._____ AG zahlte den verlangten Kostenvorschuss am 10. Juli 2023 ein. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts stellte der A._____ AG mit Verfügung vom 11. Juli 2023 die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zu. Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 (Postaufgabe 19. Juli 2023) nahm die A._____ AG dazu Stellung. 3. Das Obergericht fällte mit Urteil vom 27. Juli 2023 folgenden Entscheid: «1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.