{"Signatur": "AG_JG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-12-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_JG_001_JG-2023-02_2023-12-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9329", "Checksum": "64f7cd530651236d337422832ffc5084"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["JG/2023/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizgericht 21.12.2023 JG/2023/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizgericht 21.12.2023 JG/2023/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizgericht 21.12.2023 JG/2023/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizgericht "}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:52:00", "Checksum": "26dbc3513463f6bf750202bc5d9e48e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Justizgericht 21.12.2023 JG/2023/02\n\nGERICHTE KANTON AARGAU\nJustizgericht\n\nBahnhofstrasse 2\nPostfach\n5001 Aarau\n\nJG/2023/02/MB\nArt. 2\n\nEntscheid vom 21. Dezember 2023\n\nBesetzung Justizrichter Bolz, Präsident\nJustizrichterin Husi, Vizepräsidentin\nJustizrichter Killias\n\nBeschwerde- A._____ AG,\nführerin Q._____\n\nVorinstanz Obergericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, Aarau\n\nGegenstand Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27.\nJuli 2023 (ZSU.2023.139) betreffend Ausstand\n-2-\n\nDas Justizgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nBeim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Brugg wurde mit Klage vom\n19. April 2023 ein vereinfachtes Verfahren betreffend Forderung gegen die\nA._____ AG anhängig gemacht (Verfahren VZ.2023.5). Die Gerichtspräsidentin\ndes Zivilgerichts, B._____, amtet darin als Einzelrichterin.\n\nGerichtspräsidentin B._____ amtete vor der Klageeinreichung als Einzelrichterin\nim Strafverfahren ST.2022.96 gegen C._____, Präsident des Verwaltungsrates\nder A._____ AG.\n\n1.2.\nMit Verfügung vom 3. Mai 2023 stellte Gerichtspräsidentin B._____ der A._____\nAG die Klage vom 19. April 2023 zur Antwort innert einer Frist von 20 Tagen zu.\n\nDie A._____ AG reichte mit Eingabe vom 19. Juni 2023 (Postaufgabe 20. Juni\n2023) im Verfahren betreffend Forderung (VZ.2023.5) ein Ausstandsgesuch\ngegen Gerichtspräsidentin B._____ (fortan Gesuchsgegnerin) ein.\n\n2.\n2.1.\nDie Gesuchsgegnerin sandte mit Schreiben vom 26. Juni 2023 dem Obergericht\ndas Ausstandsgesuch vom 19. Juni 2023 sowie die Akten zum Entscheid über\nden beantragten Ausstand zu und stellte den Antrag, das Ausstandsbegehren sei\nabzuweisen.\n\n2.2.\nMit Verfügung vom 29. Juni 2023 verlangte die Instruktionsrichterin des\nObergerichts von der A._____ AG einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- und\nmachte unter anderem verschiedene Hinweise betreffend die Prozesskosten. Die\nA._____ AG zahlte den verlangten Kostenvorschuss am 10. Juli 2023 ein. Die\nInstruktionsrichterin des Obergerichts stellte der A._____ AG mit Verfügung vom\n11. Juli 2023 die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zu. Mit\nEingabe vom 17. Juli 2023 (Postaufgabe 19. Juli 2023) nahm die A._____ AG\ndazu Stellung.\n\n3.\nDas Obergericht fällte mit Urteil vom 27. Juli 2023 folgenden Entscheid:\n\n«1.\nAuf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.\n\n2.\nDie Entscheidgebühr von Fr. 500.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit\ndem von dieser in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.»\n-3-\n\n4.\n4.1.\nMit Eingabe vom 14. August 2023 erhob die A._____ AG (fortan\nBeschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts beim\nJustizgericht und stellte folgende Anträge:\n\n«1.\nAuf das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin vom 20. Juni 2023 (recte\n19. Juni 2023) sei gemäss obiger Erläuterungen 1.+2.+3. einzutreten.\n\n2.\nDie Urteilsgebühr von Fr. 500.- ist der Gesuchstellerin nicht vorangekündigt\nworden (siehe Punkt 4), wenn sie denn überhaupt erlassen werden darf. Die\nGebühr sei der Staatskasse zu auferlegen.»\n\n4.2.\nDie Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 23. August 2023 die Verfahrensakten\nein und verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 14. August\n2023. Die Gesuchsgegnerin verzichtete mit Schreiben vom 25. September 2023\nunter Verweis auf ihre Eingabe vom 26. Juni 2023 im vorinstanzlichen Verfahren\nauf eine weitere Stellungnahme und stellte den Antrag, die Beschwerde sei\nabzuweisen. Die Beschwerdeführerin erhielt Kopien der genannten Eingaben zur\nKenntnisnahme.\n\nDas Justizgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nNach § 38 Abs. 1 lit. e des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezember 2011, in der Fassung vom 17. September 2019 (SAR 155.200), befindet das\nJustizgericht über Beschwerden gegen Entscheide des Obergerichts betreffend\nAusstandsbegehren, soweit der Weiterzug an das Bundesgericht den Entscheid\neiner kantonalen Rechtsmittelinstanz voraussetzt.\n\nEine solche Konstellation liegt hier vor. Das Bundesgericht kann im vorliegenden\nKontext mittels Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über\ndas Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005 [SR\n173.100]) angerufen werden. Gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als\nletzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden – vorbehältlich\nder in lit. a–c genannten Konstellationen, die vorliegend nicht einschlägig sind –\nals Rechtsmittelinstanzen. Beschwerden in Zivilsachen an das Bundesgericht sind\ndaher – vorliegend nicht einschlägige Ausnahmen vorbehalten – nur zulässig,\nwenn auf kantonaler Ebene mindestens zwei Instanzen über eine Sache entschieden haben. Im vorliegenden Fall hat das Obergericht als erste Instanz über den\nAusstand der Gesuchsgegnerin entschieden. Aufgrund des Prinzips des\ndoppelten Instanzenzugs muss daher zwingend das Justizgericht als kantonale\nRechtsmittelinstanz tätig werden (siehe auch die Botschaft des Regierungsrats\ndes Kantons Aargau an den Grossen Rat betreffend Änderung des\nGerichtsorganisationsgesetzes [GOG] vom 20. Februar 2019 [Bericht und Entwurf\nzur 1. Beratung], S. 47 f.; zum Erfordernis des doppelten Instanzenzugs auch\nBGer, Urteil 4A_263/208 vom 9. Juli 2018, E. 1). Somit ist das Justizgericht zur\nBeurteilung der Beschwerde vom 14. August 2023 zuständig.\n-4-\n\n"}