GERICHTE KANTON AARGAU Justizgericht Bahnhofstrasse 2 Postfach 5001 Aarau JG/2023/02/MB Art. 2 Entscheid vom 21. Dezember 2023 Besetzung Justizrichter Bolz, Präsident Justizrichterin Husi, Vizepräsidentin Justizrichter Killias Beschwerde- A._____ AG, führerin Q._____ Vorinstanz Obergericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, Aarau Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Juli 2023 (ZSU.2023.139) betreffend Ausstand -2- Das Justizgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Brugg wurde mit Klage vom 19. April 2023 ein vereinfachtes Verfahren betreffend Forderung gegen die A._____ AG anhängig gemacht (Verfahren VZ.2023.5). Die Gerichtspräsidentin des Zivilgerichts, B._____, amtet darin als Einzelrichterin. Gerichtspräsidentin B._____ amtete vor der Klageeinreichung als Einzelrichterin im Strafverfahren ST.2022.96 gegen C._____, Präsident des Verwaltungsrates der A._____ AG. 1.2. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 stellte Gerichtspräsidentin B._____ der A._____ AG die Klage vom 19. April 2023 zur Antwort innert einer Frist von 20 Tagen zu. Die A._____ AG reichte mit Eingabe vom 19. Juni 2023 (Postaufgabe 20. Juni 2023) im Verfahren betreffend Forderung (VZ.2023.5) ein Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin B._____ (fortan Gesuchsgegnerin) ein. 2. 2.1. Die Gesuchsgegnerin sandte mit Schreiben vom 26. Juni 2023 dem Obergericht das Ausstandsgesuch vom 19. Juni 2023 sowie die Akten zum Entscheid über den beantragten Ausstand zu und stellte den Antrag, das Ausstandsbegehren sei abzuweisen. 2.2. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 verlangte die Instruktionsrichterin des Obergerichts von der A._____ AG einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- und machte unter anderem verschiedene Hinweise betreffend die Prozesskosten. Die A._____ AG zahlte den verlangten Kostenvorschuss am 10. Juli 2023 ein. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts stellte der A._____ AG mit Verfügung vom 11. Juli 2023 die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zu. Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 (Postaufgabe 19. Juli 2023) nahm die A._____ AG dazu Stellung. 3. Das Obergericht fällte mit Urteil vom 27. Juli 2023 folgenden Entscheid: «1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von dieser in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.» -3- 4. 4.1. Mit Eingabe vom 14. August 2023 erhob die A._____ AG (fortan Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts beim Justizgericht und stellte folgende Anträge: «1. Auf das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin vom 20. Juni 2023 (recte 19. Juni 2023) sei gemäss obiger Erläuterungen 1.+2.+3. einzutreten. 2. Die Urteilsgebühr von Fr. 500.- ist der Gesuchstellerin nicht vorangekündigt worden (siehe Punkt 4), wenn sie denn überhaupt erlassen werden darf. Die Gebühr sei der Staatskasse zu auferlegen.» 4.2. Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 23. August 2023 die Verfahrensakten ein und verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 14. August 2023. Die Gesuchsgegnerin verzichtete mit Schreiben vom 25. September 2023 unter Verweis auf ihre Eingabe vom 26. Juni 2023 im vorinstanzlichen Verfahren auf eine weitere Stellungnahme und stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführerin erhielt Kopien der genannten Eingaben zur Kenntnisnahme. Das Justizgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach § 38 Abs. 1 lit. e des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezem- ber 2011, in der Fassung vom 17. September 2019 (SAR 155.200), befindet das Justizgericht über Beschwerden gegen Entscheide des Obergerichts betreffend Ausstandsbegehren, soweit der Weiterzug an das Bundesgericht den Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz voraussetzt. Eine solche Konstellation liegt hier vor. Das Bundesgericht kann im vorliegenden Kontext mittels Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005 [SR 173.100]) angerufen werden. Gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden – vorbehältlich der in lit. a–c genannten Konstellationen, die vorliegend nicht einschlägig sind – als Rechtsmittelinstanzen. Beschwerden in Zivilsachen an das Bundesgericht sind daher – vorliegend nicht einschlägige Ausnahmen vorbehalten – nur zulässig, wenn auf kantonaler Ebene mindestens zwei Instanzen über eine Sache entschie- den haben. Im vorliegenden Fall hat das Obergericht als erste Instanz über den Ausstand der Gesuchsgegnerin entschieden. Aufgrund des Prinzips des doppelten Instanzenzugs muss daher zwingend das Justizgericht als kantonale Rechtsmittelinstanz tätig werden (siehe auch die Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat betreffend Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG] vom 20. Februar 2019 [Bericht und Entwurf zur 1. Beratung], S. 47 f.; zum Erfordernis des doppelten Instanzenzugs auch BGer, Urteil 4A_263/208 vom 9. Juli 2018, E. 1). Somit ist das Justizgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 14. August 2023 zuständig. -4- 1.2. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts wurde der Beschwerdeführerin am 4. August 2023 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 5. August 2023 zu laufen. Der letzte Tag der 10-tägigen Frist gemäss Art. 321 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 (SR 272) fiel auf den Montag, 14. August 2023. Gemäss dem Datumvermerk (Stempel) auf dem Umschlag der Beschwerde wurde die Beschwerdeschrift am 14. August 2023 der Post übergeben und ist somit fristgerecht. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde vom 14. August 2023 ist daher einzutreten. 1.3. Das Justizgericht entscheidet letztinstanzlich und mit voller Kognition. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss (§ 38 Abs. 3 GOG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügte im Ausstandsgesuch vom 19. Juni 2023, dass sich die Gesuchsgegnerin anlässlich der Hauptverhandlung im Strafverfahren (ST.2022.96) in «verachtender und menschenunwürdiger Art» gegenüber dem Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin, C._____, verhalten habe. Sie müsse daher in den Ausstand treten. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 27. Juli 2023 aus, dass diese Rügen der Beschwerdeführerin «als «prima facie unbegründet» erschienen. Zumindest dem schriftlichen Protokoll der Hauptverhandlung lasse sich nicht entnehmen, dass das Verhalten der Gesuchsgegnerin geradezu verachtend und menschen- unwürdig gewesen sei beziehungsweise den Anschein der Befangenheit erwecken würde. Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass die Demütigungen und Erniedrigungen im schriftlichen Protokoll nicht einmal ansatzweise zu erkennen seien. Einzig die elektronischen Aufzeichnungen könnten die verächtliche Tonart aufzeigen. Ob diese Behauptung zutreffe, brauche vorliegend nicht geklärt zu werden, da das Ausstandsgesuch nicht unverzüglich im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ZPO gestellt worden sei (Urteil des Obergerichts, Ziff. 2.1. - 2.3.1, S. 3 f.). 2.2. Die Vorinstanz beruft sich auf die in ihrem Entscheid aufgeführte bundes- gerichtliche Rechtsprechung zu Art. 49 Abs. 1 ZPO, wonach ein Ausstands- gesuch, das maximal sechs oder sieben Tage nach Kenntnis des Ausstands- grunds eingereicht wird, als rechtzeitig gilt. Hingegen erweist sich ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen als unzulässig. Die Vorinstanz führt aus, dass es der Gesuchstellerin beziehungsweise deren Verwaltungsratspräsidenten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Verfahren ST.2022.96 vom 5. Mai 2023 bereits bewusst gewesen sein müsse, dass die Gesuchsgegnerin auch als Einzelrichterin im Verfahren VZ.2023.5 amte (Urteil des Obergerichts vom 27. Juli 2023, Ziff. 2.3.2., S. 4). -5- Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Argumentation und entgegnet, dass die Verfügung vom 3. Mai 2023 erst am 10. Mai 2023 dem Sekretariat der A._____ AG zugestellt worden sei (Beschwerde S. 1 f.). Geht man mit der Beschwerdeführerin davon aus, dass die Zustellung der Verfügung vom 3. Mai 2023 erst am 10. Mai 2023 erfolgte, kann die Beschwerde- führerin im Zeitpunkt der Hauptverhandlung des Strafverfahrens am 5. Mai 2023 nicht aufgrund dieser Verfügung gewusst haben, dass die Gesuchsgegnerin auch im Verfahren VZ.2023.5 als Einzelrichterin amtet. Mit der Zustellung der Verfügung vom 3. Mai 2023 am 10. Mai 2023 hingegen ging diese Verfügung in den Herrschaftsbereich der Beschwerdeführerin über. Sie hätte von diesem Datum an der Beschwerdeführerin als Quelle über die Tätigkeit der Gesuchsgegnerin im Verfahren VZ.2023.5 dienen können. 2.3. Der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin macht geltend, dass er bis 27. Mai 2023 ortsabwesend gewesen und deshalb «erst am 30. Mai 2023 des Verfahrens VZ.2023.5 D._____ gewahr» worden sei. Er habe schnellstmöglich anwaltlichen Rat gesucht. Der Anwalt habe ebenfalls erkannt, dass eine sehr problematische Situation vorliege und ein Ausstandsbegehren deshalb die logische Konsequenz sei. Der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin bietet als Beweis die Befragung von Rechtsanwalt Dr. E._____ als Zeuge an und hält fest, dass er «mit definitiver Sicherheit erst am 14. Juni 2023 erfahren» habe, dass das Stellen eines Ausstandsbegehrens juristisch angebracht sei. Er habe am 19. Juni 2023 ein solches an das Bezirksgericht Brugg gesandt. Es sei zu erkennen, dass «zwischen eigentlichem, wirklichem Erfahren des Ausstands- grundes (problematische Verknüpfung zweier Verfahren, gleiche Richterin)» durch die A._____ AG beziehungsweise deren Verwaltungsratspräsidenten, C._____, lediglich fünf Tage vergangen seien (Beschwerde S. 2.) Die Argumente der Beschwerdeführerin vermögen das Justizgericht nicht zu überzeugen. Zunächst ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Ortsabwesenheit bis 27. Mai 2023 nichts daran ändert, dass die Verfügung der Einzelrichterin vom 3. Mai 2023 im Verfahren VZ.2023.5 ordnungsgemäss am 10. Mai 2023 der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist. Es wäre möglich gewesen, den scheinbar abwesenden Präsidenten des Verwaltungsrates über deren Eingang zu informieren oder ihm das Dokument elektronisch zukommen zu lassen. In Bezug auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Verwaltungsratspräsident habe erst am 30. Mai 2023 Kenntnis vom Verfahren VZ.2023.5 erhalten, sind ohnehin Zweifel angebracht. Den Akten ist nämlich zu entnehmen, dass der von der Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsanwalt im Verfahren VZ.2023.5 bereits am 16. Mai 2023 eine Eingabe an das Bezirksgericht Brugg verfasst und mit Schreiben vom 22. Mai 2023 eine vom Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht eingereicht hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin vor dem 30. Mai 2023 über die Angelegenheit im Bilde war. Aber selbst, wenn man annehmen würde, dass der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin erst mit seiner Rückkehr Kenntnis über die Mitwirkung der Gesuchsgegnerin hätte erhalten können, hätte die Beschwerdeführerin über drei Wochen mit der Postaufgabe des Ausstandsgesuchs zugewartet. Ein solches Zuwarten während zwei oder drei Wochen wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unzulässig (Urteil 8C_456/2018 vom 12. September 2018, E. 4.2, mit weiteren Verweisungen). -6- Das Ausstandsbegehren vom 19. Juni 2023 (Postaufgabe 20. Juni 2023) nennt zudem entgegen der oben wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerde- führerin nicht die «problematische Verknüpfung zweier Verfahren, gleiche Richterin», sondern das geltend gemachte verachtende und menschen- unwürdige Verhalten der Gesuchsgegnerin und deren demütigenden Verhör am 5. Mai 2023 als Ausstandsgrund. Es sei nebenbei erwähnt, dass die Mitwirkung der Gesuchsgegnerin in verschiedenen Verfahren mit der gleichen Partei für sich allein keinen Ausstandsgrund darstellt. Die Voraussetzung der unverzüglichen Einreichung des Ausstandsgesuchs gemäss Art. 49 ZPO ist nicht erfüllt. Die Verfügung vom 3. Mai 2023, welcher die Funktion der Gesuchsgegnerin als Einzelrichterin im Verfahren VZ.2023.5 entnommen werden kann, befand sich ab dem 10. Mai 2023 im Herrschaftsbereich der Beschwerdeführerin. Das Ausstandsgesuch reichte die Beschwerdeführerin aber erst am 20. Juni 2023 (Postaufgabe) ein. Von der Voraussetzung der unverzüglichen Einreichung des Ausstandsgesuchs könnte nur abgesehen werden, wenn eine Justizperson ihre Ausstandspflicht offensichtlich verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1. ) wovon vorliegend jedoch nicht die Rede sein kann. An dieser Beurteilung vermögen die Aussagen des von der Beschwerdeführerin konsultierten Rechtsanwalts über die geltend gemachte problematische Verknüpfung von Verfahren nichts zu ändern. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann daher auf die Befragung des Rechtsanwalts als Zeuge in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt «nicht korrekte Vorgehensweisen der Vorinstanz». Sie macht geltend, dass die Gesuchsgegnerin im Sinne eines Entgegenkommens zugunsten der Beschwerdeführerin auf die Geltendmachung der fehlenden Unverzüglichkeit verzichtet habe. Sie habe stillschweigend akzeptiert, dass das Ausstandsgesuch als rechtzeitig eingereicht zu behandeln sei. Daher könne die Vorinstanz «dieses Entgegenkommen nicht einfach abschmettern» (Beschwerde S. 3, Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass das Obergericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO) und durch die Stellungnahme der Verfahrens- beteiligten diesbezüglich in keiner Weise gebunden wird. 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, das Obergericht habe den Mangel der fehlenden Unverzüglichkeit sofort erkannt, es aber unterlassen, die Beschwerdeführerin auf diesen Mangel aufmerksam zu machen und sie aufzufordern, ihr Ausstandsgesuch zurückzuziehen. Die Vorinstanz habe stattdessen die Beschwerdeführerin weiter ins Messer laufen lassen und einen sechsseitigen kostenpflichtigen Entscheid verfasst, was nicht effizient gewesen sei (Beschwerde S. 3, Ziff. 3). Es ist rechtlich in keiner Art und Weise zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anträge und Argumente der Beschwerdeführerin auf ihre Rechtskonformität geprüft hat. Sie ist von Gesetzes wegen verpflichtet, ihre Beurteilungen zu -7- begründen. Auch besteht in Fällen der vorliegenden Art keine Pflicht, bei Aussicht auf Misserfolg die Beschwerdeführenden aufzufordern, ihre Rechtsmittel zurückzuziehen, zumal diese Aufforderung zu einem neuen Vorwurf der Befangenheit führen kann. 4. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, die ihr von der Vorinstanz auferlegte Entscheidgebühr von Fr. 500.- der Staatskasse aufzuerlegen, weil diese Gebühr ihr nicht angezeigt worden sei (Beschwerde S. 4, Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Verfügung der Instruktionsrichterin der Vorinstanz vom 29. Juni 2023 nicht nur auf die Möglichkeit der Auferlegung der Verfahrenskosten hingewiesen hat, sondern der Beschwerdeführerin darüber hinaus die Pflicht überwand, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu leisten. Die Beschwerdeführerin kam in der Folge dieser Pflicht nach. 5. 5.1. Nach den obigen Erwägungen erweist sich der angefochtene Entscheid vom 27. Juli 2023 als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Es erscheint angemessen, ihr eine Entscheidgebühr von Fr. 500.- aufzuerlegen (vgl. Art 106 Abs. 1 ZPO, § 8 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987, VKD, SAR 221.150). Das Justizgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Justizgericht von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: A._____ AG, Q._____ Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht 4. Kammer, Obere Vorstadt 38, Aarau Gerichtspräsidentin B._____, Bezirksgericht Brugg, Präsidium des Zivilgerichts, Untere Hofstatt 4, Brugg -8- Mitteilung an: Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann gemäss Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes innert 30 Tagen mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes). 5000 Aarau, 4. Januar 2024 Gerichte Kanton Aargau Justizgericht Der Präsident: Bolz