5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 31 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRPG, vom 4. Dezember 2007, SAR 271.100). Es erscheint angemessen, die Entscheidgebühr auf Fr. 500.- festzulegen und mit dem im vorinstanzlichen Verfahren geleisteten, noch nicht beanspruchten Anteil des Kostenvorschusses zu verrechnen. Das Justizgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Justizgericht von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem im vorinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zustellung an: A._____, R._____