4.3. Die obigen Erwägungen führen zum Schluss, dass sich das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen Gerichtspräsidentin C._____ als unbegründet erweist und abgewiesen werden muss. 5. 5.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 16. März 2023 betreffend Ausstand der rechtlichen Überprüfung durch das Justizgericht standhält. Die dagegen eingereichte Beschwerde ist daher abzuweisen. -9-