Die Vorinstanz behandelte im angefochtenen Entscheid vom 16. März 2023 die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen. Sie hielt fest, dass die Beschwerdeführerin zu verkennen scheine, dass Gegenstand des Ausstandsverfahrens einzig die angebliche Befangenheit von Gerichtspräsidentin C._____ bilde und es nicht Zweck des Verfahrens sei, allfällige zivilrechtliche Ansprüche oder disziplinarischen Massnahmen zu prüfen. Nach der Beurteilung der Vorinstanz sind im Ergebnis den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass Gerichtspräsidentin C.___