4. 4.1. Die Vorinstanz stellte die Nichtigkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau fest und schrieb das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle ab (Urteilsdispositiv Ziff. 2). Da sich beide Parteien im vorinstanzlichen Verfahren und im obergerichtlichen Verfahren zur Ausstandsfrage betreffend Gerichtspräsidentin C._____ ausreichend äussern konnten, beurteilte das Obergericht als zuständige erste Instanz gemäss § 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO das Ausstandsbegehren gegen Gerichtspräsidentin C._____.