ZPO vom 17.September 2019 gerade dazu, den vom Bundesrecht verlangten doppelten kantonalen Instanzenzug sicherzustellen. Zudem gefährdet die Nichtigkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau aufgrund der geringen Auswirkungen (Gegenstandslosigkeit der beim Obergericht erhobenen Beschwerden, vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.2.) nicht ernsthaft die Rechtssicherheit. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts erweist sich daher auch bezüglich der Nichtigkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Mai 2022 als rechtmässig und ist zu bestätigen.