Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit stellt einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn der entscheidenden Behörde komme im betreffenden Sachgebiet eine allgemeine Entscheidungsgewalt zu (BGE 137 I 275, BGE 129 V 488; Häfelin/ Müller/Uhlmann, Rz. 1105). Dieser Vorbehalt trifft hier nicht zu. Der Mangel ist leicht erkennbar, dienten die vom Bezirksgericht Aarau nicht angewendeten Änderungen von § 38 Abs. 1 lit. e GOG und § 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO vom 17.September 2019 gerade dazu, den vom Bundesrecht verlangten doppelten kantonalen Instanzenzug sicherzustellen.