sei. Sie verwies auf die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts sowie auf die massgebende Literatur. Sie beurteilte zudem den Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Mai 2022 wegen der sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichts als krass fehlerhaft und als nichtig.